Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten
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II. Übersicht der Ergebnisse
1. Generelle Einschätzung
Die Notwendigkeit das BÜPF an die technische Entwicklung der letzten Jahre, insbesondere im Internetbereich, anzupassen, wurde von den Vernehmlassungsteilnehmern durchwegs anerkannt bzw. nicht bestritten. Bezüglich der gesetzgeberischen Umsetzung wurden von verschiedenen Seiten jedoch zahlreiche, zum Teil strukturelle und umfassende Vorbehalte zu den einzelnen Bestimmungen des Vorentwurfs angebracht oder gar eine komplette Überarbeitung vorgeschlagen. Mehrere Teilnehmer5 bemängeln zudem die umständliche Sprache des Vorentwurfs (VE-BÜPF). Nachfolgend werden zunächst diejenigen Teilnehmer aufgeführt, welche dem Vorentwurf vorbehaltlos zustimmten (Ziff. 2). Anschliessend werden die wichtigsten Vorbehalte angeführt (Ziff. 3), bevor unter III. die Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen zusammengefasst dargestellt werden.
2. Zustimmung ohne Vorbehalt
3 Kantone (UR, OW, GE) sowie die Schweizerische Post (soweit die Überwachung des Postverkehrs betreffend) stimmen dem Vorentwurf vorbehaltlos zu.
3. Die wichtigsten Vorbehalte
Persönlicher Geltungsbereich (Art. 2 VE-BÜPF)
Einige Teilnehmer6 bemängeln generell, dass aus dem Wortlaut von Artikel 2 VE-BÜPF nicht klar erkennbar ist, wer konkret erfasst werden soll. Etliche Teilnehmer7 lehnen die Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereiches in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE-BÜPF ab und fordern die Streichung, die Beschränkung oder zumindest eine Umformulierung. Manche Teilnehmer beantragen bezüglich Artikel 2 Absatz 2 VE-BÜPF eine Klarstellung, wer konkret betroffen ist8, und in Verbindung mit Artikel 26 VE-BÜPF, welche Pflichten diese Personen treffen9. GPS, SGB und INT verweisen zudem darauf, dass die Ausweitung des Geltungsbereiches insbesondere für kleinere Betriebe existenzbedrohend sein kann. Gemäss RD ist es systemwidrig, das BÜPF über den Kreis der Fernmeldedienstanbieterinnen hinaus auf Personen auszudehnen, die nicht dem Fernmeldegeheimnis unterstehen.
Informatiksystem zur Verarbeitung der durch die Überwachung des Fernmeldever-
kehrs gewonnenen Daten (Art. 6 – 13 VE-BÜPF)
Etliche Teilnehmer10 lehnen die dauernde zentrale Aufbewahrung der Daten beim Überwachungsdienst (nachfolgend: Dienst) ab und beantragen die grundsätzliche Beibehaltung des alten Systems (Aufzeichnung der Daten, Überspielen auf Datenträger, Übermittlung an die
5BE, SZ, NW, SH, LU, SH, CVP, KSBS, SKG.
6FR, VD, CVP, ISSS, CP, RD.
7FDP, PPS, SIUG, switch, switchplus, RD, SWICO, hp, COG, ISSS, DJS, gr.ch, SKS, GPS, SGB,
KFG, INT, SIK, asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Verizon, VSPF.
8LU, ETH, UNISG, asut, Swisscom, Finecom, Orange, Colt, Sunrise, Verizon, Swisscable, switch.
9LU, BL, AR, SP, privatim.
10SO, BE, NW, BL, LU, SZ, SO, SG, SH, SKG, KSBS.