Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht

III. Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen des VE-BÜPF

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Artikel 1 Sachlicher Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, einschliesslich des Internetverkehrs, die angeordnet und durchgeführt wird:

a. im Rahmen eines Strafverfahrens;

b. zum Vollzug eines Rechtshilfeersuchens;

c. im Rahmen der Suche nach vermissten Personen;

d. im Rahmen der Suche nach Personen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden oder gegenüber denen eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wurde.

2 Für Auskünfte über den Zahlungsverkehr, der dem Postgesetz vom 30. April 1997 untersteht, gelten die Artikel 284 und 285 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO).

1.1.1 Artikel 1 Absatz 1

Einige Teilnehmer32 erachten die Begriffe „Post- und Fernmeldeverkehr“ sowie „Internetverkehr“ in Absatz 1 als zu unpräzis. Den Begriff „Internetverkehr“ als Teil des Fernmeldeverkehrs zu bezeichnen, zeugt gemäss der PPS von Unverständnis für dieses Medium sui generis, da das Internet eben kein erweitertes Telefon und auch kein erweitertes Fax ist. Für UNISG, switch und switchplus ist insbesondere unklar, ob bspw. die Nutzung weiterer auf TCP33/IP34 basierender Dienste wie HTTP35, FTP36 und Telnet37 zum Internetverkehr im Sinne des Gesetzes zählen oder nicht. Dasselbe gilt gemäss UNIZH für Dienste wie Skype-Telefonie38, PPTP39 und Teredo40. asut vertritt die Meinung, dass eine Überwachungsmassnahme nur die Individualkommunikation umfassen darf, d.h. nur bestimmte Anschlüsse überwacht werden dürfen. Demgegenüber ist der VSPB der Ansicht, dass die oben genannten Begriffe im Hinblick auf einen zukünftigen technologischen Ausbau zu eingrenzend sind und daher eine leichtere und vollständigere, aber vor allem flexiblere Formulierung gefunden werden sollte.

Zur neu vorgesehenen Möglichkeit, nach verurteilten Personen zu fahnden (Art. 1 Abs. 1 Bst. d VE-BÜPF), siehe die Bemerkungen in III. Ziffer 6.2 zu Artikel 28 VE-BÜPF.

1.1.2 Artikel 1 Absatz 2

Keine Bemerkungen.

1.2. Artikel 2 Persönlicher Geltungsbereich

1 Nach diesem Gesetz führen folgende Personen Überwachungen durch: a. Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten, einschliesslich Internet-Anbieterinnen, die ihre Tätigkeit berufsmässig ausüben;

32 VD, UNIZH, PPS, UNISG, switch, switchplus, ETH.

33 Transmission Control Protocol.

34 Internet-Protokoll.

35 Hypertext Transfer Protocol.

36 File Transfer Protocol.

37 Telecommunication Network.

38 Kostenlose VoIP (Voice over IP) Software.

39 Point-to-Point Tunneling Protocol.

40 Teredo ist ein Kommunikationsprotokoll für den Datenverkehr mit dem Internet.