Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten

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b. Personen, die berufsmässig für Personen nach Buchstabe a Kommunikationsdaten verwalten, an Dritte Kommunikationsdaten weiterleiten oder die dafür notwendige Infrastruktur zur Verfügung stellen.

2 Betreiber von internen Fernmeldenetzen und Hauszentralen sowie die in Absatz 1 genannten Personen, die ihre Tätigkeit im Bereich des Fernmeldeverkehrs nicht berufsmässig ausüben, sind gehalten, Überwachungen nach diesem Gesetz zu dulden.

Mehrere Teilnehmer41 fordern generell eine Präzisierung von Artikel 2, da unklar ist, wer konkret erfasst werden soll.

NE, ETH und UNISG beantragen, den Begriff „berufsmässig“ durch „kommerziell“ zu ersetzen bzw. gemäss anderen Teilnehmern42 durch „kommerziell und mit Gewinnabsicht“.

1.2.1 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Einige Teilnehmer43 bemängeln, dass der Begriff „Internet-Anbieterinnen“ nicht im Gesetz definiert wird. switch schlägt vor, als „Internet-Anbieterinnen“ diejenigen zu erfassen, welche E-Mail und Telefondienste über IP anbieten.

1.2.2 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Eine grosse Anzahl Teilnehmer44 erachtet die vorgeschlagene Ausweitung des Geltungsbereichs für dringend erforderlich. kf begrüsst, dass mit höherer Genauigkeit festgelegt wird, wer dem Gesetz untersteht.

Demgegenüber lehnen etliche Teilnehmer45 die Ausdehnung des Geltungsbereichs ab und fordern die Streichung, die Beschränkung oder zumindest eine Umformulierung von Buchstabe b. Gemäss einigen Teilnehmern46 werden mit der Ausdehnung des Geltungsbereichs neu sämtliche Anbieter von Diensten, Inhalten oder technischen Leistungen, die für die Nutzung oder den Betrieb von Inhalten und Diensten im Internet erforderlich sind, erfasst, bzw. gemäss RD und PPS jedes Unternehmen, das in irgendeiner Weise beruflich mit Kommunikationsdaten zu tun hat. Damit sind sämtliche Firmen und Personen in einem kompletten Wirtschaftszweig zur aktiven Überwachung, Anschaffung der entsprechenden Ausrüstung und Bereitstellung von Personalressourcen verpflichtet – und dies auf eigene Kosten. Eine solche Ausdehnung ist unverhältnismässig und nicht akzeptabel. Es wird gefordert, dass der Geltungsbereich weiterhin auf professionelle Internet-Zugangsanbieterinnen zu beschränken ist, und nicht auf Hosting-Provider und Inhaltsanbieterinnen ausgedehnt werde.

Mehrere Teilnehmer47 wollen sodann den Geltungsbereich auf Unternehmen bzw. juristische Personen beschränken, welche Fernmeldedienste anbieten oder geschäftsmässig bzw. kommerziell und mit Gewinnabsicht48 oder berufsmässig49 Kommunikationsdaten für Fernmeldedienstanbieterinnen verwalten.

41 FR, VD, CVP, ISSS, CP, RD.

42 switch, asut, Finecom, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon.

43 SIUG, switch, switchplus, HR, ETH, UNISG.

44 ZH, ZG, LU, SZ, NW, AR, SO, SH, SG, GR, AG, TG, TI, VS, NE, GE, JU, FDP, ICT, ePower, SPICT, KKJPD, KKPKS, KSBS.

45 FDP, SIUG, VSPF, switch, switchplus, RD, PPS, SWICO, hp, COG, ISSS, DJS, gr.ch, SKS, GPS, SGB, KFG, INT, SIK, asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Verizon, VSPF.

46 SIUG, VSPF, switch, switchplus, RD, PPS.

47 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Verizon, SWICO, hp, COG, ISSS.

48 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Verizon.

49 Orange, Cablecom.