Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten
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ermittelnden Behörden, Löschung der Daten beim Dienst). Einige Teilnehmer11 sprechen sich dafür aus gesetzlich festzuhalten, dass die Umstände des Einzelfalls (bspw. im Rahmen der internationalen Rechtshilfe) eine postalische Zustellung mittels Datenträgern oder Dokumenten (bisheriges System) nach wie vor erforderlich machen können. Andere12 wiederum beantragen, die zentrale dauernde Speicherung der Daten verbunden mit einem externen Zugriff aufgrund der anfallenden, immensen Menge von Daten für den Bereich Internetüberwachung vorzusehen, Telefonüberwachungen aber, wie bisher, auf Datenträgern zu speichern und zu versenden. Mehrere Teilnehmer13 sehen im neuen System eine Verletzung der Parteirechte, da die Parteien gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)14 Zugriff auf die Originalakten haben müssen. Ein Zugriff der Parteien wird aus sicherheitstechnischen Gründen abgelehnt. Eine grössere Teilnehmerzahl15 hält die Regelung des Akteneinsichts- und Auskunftsrechts in Artikel 10 VE-BÜPF für unnötig, da die StPO ausreichende Schutzbestimmungen für personenbezogene Daten enthält. Diverse Teilnehmer16 halten schliesslich die Regelung der Aufbewahrungsfristen in Artikel 11 VE-BÜPF, welche an die Verjährungsfristen anknüpft, für zu kompliziert und aufwändig und sprechen sich auch vor diesem Hintergrund für die Beibehaltung des alten Systems aus. Die Aufbewahrungsfristen sollen sich ausschliesslich nach der StPO richten.
Fehlende Prüfungspflicht des Dienstes und Rechtsschutz
Zahlreiche Teilnehmer17 fordern, dass der Dienst die Pflicht haben muss, die rechtliche Zulässigkeit angeordneter Überwachungen zu überprüfen (vgl. auch Bemerkungen in III. Ziff. 3.2.1 zu Art. 15 Bst. a und in III. Ziff. 3.3.1 zu Art. 16 Bst. a), und dementsprechend in Artikel 34 VE-BÜPF (Rechtsschutz) für die zur Überwachung Verpflichteten die Möglichkeit vorgesehen werden muss, die Rechtmässigkeit einer Überwachungsanordnung gerichtlich überprüfen zu lassen. In diesem Zusammenhang weisen einige Teilnehmer18 auf den Widerspruch im Verhältnis zu Artikel 33 VE-BÜPF hin, wonach der Dienst über die Einhaltung der Gesetzgebung wacht.
Pflichten bei der Durchführung der Überwachung (Art. 21 VE-BÜPF)
Für eine Vielzahl von Teilnehmern19 sind die konkreten Pflichten für Personen, welche eine Überwachung durchzuführen haben, zu wenig klar geregelt. Im Sinne der Rechtssicherheit fordern sie daher, teilweise mit konkreten Formulierungsvorschlägen, ein klares Pflichtenheft vorzusehen.
Identifizierung von Internet-Benutzern (Art. 22 VE-BÜPF)
Eine grosse Anzahl Teilnehmer20 beantragt die Streichung bzw. Anpassung der Bestimmung.
11 ZH, LU, AG, GL, GR, TG, VS, JU, KKJPD, KKPKS, CCC.
12 LU, SZ, SO, SG, SH, KSBS.
13 BE, NW, BS, BL, SKG, SAV, MS.
14 AS 2010 1881; in Kraft per 1.1.2011.
15 LU, NW, BL, SG, GL, TG, VS, JU, KKJPD KSBS, SKG.
16 BE, SZ, NW, BL, SH, SG, AG, VD, KSBS.
17 ZG, BE, BL, AR, FDP, SP, Swisscable, SWICO, SSV, Cablecom, asut, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, KSBS, privatim, economiesuisse, SIUG, hp, COG, ISSS, VSPF, GPS, SKS, IT(19).
18 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, Swisscable, SWICO, hp, COG.
19 CVP, FDP, SVP, GPS, SKS, economiesuisse, ICT, ePower, asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, Swisscable, SIUG, SPICT.
20 VD, GPS, SVP, FDP, ISSS, SSV, privatim, DJS, gr.ch, RD, IT(19), Cablecom, switch und switchplus, CP, SAV, KFG, PPS, ETH, UNISG, UNIZH.