Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten

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Eindringen in den jeweiligen Computer haben. Ein besonderer Deliktkatalog ist zudem auch nicht vorgesehen, weil gemäss dem erläuternden Bericht alle Delikte, welche die „normale“ Telefonüberwachung zulassen könnten, „geeignet sind, im konkreten Fall eine solche Schwere zu erreichen, welche die Anwendung der Überwachungsmassnahme rechtfertigt“. Worin die hier geforderte besondere Schwere bestehen soll, lässt der Bericht indessen offen. Dies macht aus Sicht der erwähnten Teilnehmer deutlich, dass es darum geht, eine möglichst leicht handhabbare Gesetzesgrundlage für eine Methode zu erhalten, die technisch möglich ist. Neben der Frage des Rechtsschutzes stellt sich auch die Frage nach der zu erwartenden Effizienz dieses Mittels. Es ist zu erwarten, dass diejenigen, welche mit derlei Massnahmen überwacht werden sollen, ausweichen. Sie können Vorsichtsmassnahmen treffen oder andere Kommunikationskanäle als ihren eigenen Computer nutzen.

GPS, SKS, KFG und PPS bringen die Befürchtung zum Ausdruck, dass die Methode des Eindringens in private Computer eine Sicherheitslücke schafft, die irgendwann auch von Verbrechern genutzt werden kann. So ist es möglich, dass die Quellsoftware des staatlichen „Bundestrojaners“ im Netz auftaucht und von Verbrechern missbraucht wird.

Gemäss KFG verändert jede Software, welche auf einem System installiert wird, das System selber und kann die Sicherheit des Rechners und des gesamten Netzwerkes gefährden. In diesem Zusammenhang stellt sich zudem das Problem, wie eine Behörde beweisen will, dass das gefundene Beweisstück nicht vom „Bundestrojaner“ selbst hochgeladen oder versendet wurde. Denn so wie Daten gelesen werden können, können sie auch abgefangen, geschrieben oder verändert werden. Eine Beweisführung wird damit verunmöglicht.

PPS weist darauf hin, dass die Interaktion des Überwachungstrojaners mit anderen Elementen des Datensystems vorgängig nicht exakt bestimmt werden kann. Es stellt sich somit die Frage, wer für den Schaden eines „Bundestrojaners“ aufkommt.

Für CCC ist es gewagt, dass der Staat selber trojanerartige Software einsetzen will, welche in der Schweiz nicht in Umlauf gebracht werden darf. Zudem müssen unbescholtene Dritte mit kompromittierten Rechnern rechnen, denn je nach Kommunikationsnetz werden Dritte miteinbezogen. Der staatliche Einsatz von „Trojanersoftware“ ist anmassend und die Wahrscheinlichkeit, dass (unschuldige) Dritte mit überwacht werden, zu gross.

Auch SIUG weist ausführlich auf diverse technische Schwierigkeiten und Gefahren bei der Installation derartiger Software auf dem gewünschten Rechner hin. Zudem ist SIUG der Ansicht, dass das Risiko einer Verbreitung der Schadsoftware an einen grösseren Personenkreis, auch im Ausland, durch Schweizer Behörden ausgelöst, nicht auf sich genommen werden kann.

Sieben Teilnehmer159 vermissen eine Regelung betreffend Modalitäten der Löschung der Programme von den betroffenen Systemen. Gemäss ZH, BL, ZG und SP ist auch nicht geregelt, welche Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit sowohl der eingesetzten Programme als auch deren Anbieter gelten.

Gemäss FDP, economiesuisse und Swisscable sind die Auswirkungen von „Bundestrojanern“ schwer abschätzbar. Letztere fordern, dass nur Programme eingesetzt werden dürfen, die sich auf die Überwachung der genehmigten Bereiche beschränken und die keine anderen Softwareprogramme in ihrer Funktionalität beeinträchtigen. Weiter muss der Bund für Schäden haften. Beide schlagen konkrete Formulierungen vor.

159 ZH, BL, AR, ZG, SP, SIUG, privatim.