Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/100: Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums (Wohneigentumsbesteuerung) · 41 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
können keine Unterhaltskosten abgezogen werden. Auch im Wohnsitzkanton des Steuerpflichtigen spielen Erträge aus Vermietung oder Verpachtung einer selbstgenutzten Zweitliegenschaft bei der Einkommensteuer keine Rolle (Abs. 3).
Auch für die Erhebung einer Vermögenssteuer bleibt im Belegenheitskanton der Zweitliegenschaft kein Raum mehr. Es handelt sich um eine lex specialis zu Artikel 13 Absatz 1.
Im Wohnsitzkanton des Steuerpflichtigen finden der Steuerwert der Zweitliegenschaft sowie die auf sie entfallenden Schulden bei der Vermögenssteuer keine Berücksichtigung. Zur Berechnung der auf die Zweitliegenschaft fallenden Schulden werden die Gesamtschulden des Steuerpflichtigen im Verhältnis des Steuerwerts der Liegenschaft zu den gesamten Aktiven verteilt. Ob hingegen im Wohnsitzkanton des Steuerpflichtigen der Vermögenswert der Zweitliegenschaft satzbestimmend berücksichtigt wird, ist Sache des betreffenden Kantons.
Artikel 72i
Die Bestimmungen zur Besteuerung des privaten Wohneigentums sollen sowohl bei der direkten Bundessteuer wie auch in den Kantonen gleichzeitig in Kraft gesetzt werden. Insbesondere die gleichzeitige Inkraftsetzung in allen Kantonen ist zwingend geboten. Es kann nicht angehen, dass im Kanton A die neuen Bestimmungen bereits umgesetzt sind, während im Kanton B noch die bisherige Regelung gilt. Andernfalls drohen bei interkantonalen Verhältnissen unlösbare Ausscheidungsprobleme.
Es ist vorgesehen, dass nach dem Inkrafttreten des Bundesrechts die bundesrechtlichen Bestimmungen direkt Anwendung finden, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht. Die Kantonsregierungen erhalten die Kompetenz, in einem solchen Fall die erforderlichen vorläufigen Vorschriften zu erlassen.
Der Bundesrat wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes so festlegen, dass den Kantonen genügend Zeit für die notwendigen Anpassungen bleibt.
Art. 78d
Es wird auf die Erläuterungen zu Artikel 205c DBG verwiesen.
2.3 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
Der Mietwert der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung (Eigenmietwert) wird heute als Nettomietzins angesehen. Zu diesem Nettomietzins wird die Pauschale für die Nebenkosten nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) hinzugerechnet und der entstehende Bruttomietzins wird in der EL-Berechnung als Ausgabe angerechnet (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b ELG). Auf der anderen Seite wird der Eigenmietwert als Einkunft aus unbeweglichem Vermögen (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. b ELG) als Einnahme aufgerechnet. Durch den Wegfall der Besteuerung des Eigenmietwertes wird dieser bei