Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten
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2.7 Sanktionen (6. Kapitel)
2.7.1 Verwaltungssanktionen (1. Abschnitt)
Artikel 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen
Absatz 1: Siehe die Erläuterungen zu Artikel 5 Absatz 4 E-KG.
Absatz 1bis: Der erste, zweite und vierte Satz wurden unverändert aus dem bisherigen Absatz 1 übernommen und aus systematischen Gründen in den neuen Absatz 1bis verschoben.
Absatz 3: Siehe die Erläuterungen zu Artikel 6 E-KG.
Absatz 4: Mit der vorliegenden Revision wird an der 2003 vom Gesetzgeber verabschiedeten Grundkonzeption – Sanktionierung trotz Meldung, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen – festgehalten. Zwei Änderungen sollen in der Praxis indes zu einer erheblichen Verbesserung der Funktionsweise des Widerspruchsverfahrens für die Unternehmen wie die Wettbewerbsbehörde führen:
Erstens wird die Frist, innert welcher die Wettbewerbsbehörde tätig werden muss, von fünf auf neu zwei Monate verkürzt. Die Sanktionierbarkeit für das gemeldete Vorhaben entfällt somit definitiv, sofern die Wettbewerbsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Meldung eine Vorabklärung oder Untersuchung eröffnet. Sollte sich das Verhalten im Nachhinein doch als kartellgesetzwidrig herausstellen, so könnten es die Gerichte einzig für die Zukunft untersagen.
Zweitens führt neu einzig die Eröffnung einer formellen Untersuchung nach Artikel 27 KG dazu, dass das Sanktionsrisiko trotzdem besteht. Bis anhin war dies bereits ab der Eröffnung einer informellen Vorabklärung nach Artikel 26 KG der Fall. Dem Unternehmen steht es somit neu frei, sein Vorhaben „auf Zusehen hin“ (d.h. bis zur allfälligen Eröffnung einer formellen Untersuchung und damit auch über die Periode von zwei Monaten hinaus) ohne drohende Konsequenzen umzusetzen. Zweck ist, dass in heiklen Fällen (d.h. die Meldung löst nicht unmittelbar eine Untersuchung aus, resp. auf die Eröffnung der Vorabklärung folgt nicht rasch die Untersuchungseröffnung) anhand der Marktergebnisse beurteilt werden kann, ob das Vorhaben tatsächlich keinen schädlichen Einfluss auf die Wettbewerbssituation hat.
Kommt die Wettbewerbsbehörde am Ende einer Vorabklärung aufgrund der konkreten Marktwirkungen zum Schluss, dass bei der gemeldeten Verhaltensweise (allenfalls in angepasster Form) tatsächlich Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung bestehen, wird sie dem Unternehmen eine bevorstehende Untersuchungseröffnung vorab mitteilen. Das Unternehmen hat bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das wettbewerbsbeschränkende Verhalten noch aufzugeben oder im Einvernehmen mit der Wettbewerbsbehörde anzupassen. Nur wenn das Unternehmen auch nach der Eröffnung einer formellen Untersuchung unverändert an der Wettbewerbsbeschränkung festhält und sich diese in der Folge effektiv als KG-widrig erweist, riskiert es, sanktioniert zu werden.