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Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 9 Seiten
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5Verzichtet die zuständige Behörde gestützt auf Artikel 52 des Strafgesetzbuches4 auf eine Strafverfolgung, eine Überweisung an das Gericht oder eine Bestrafung, so kann sie den Täter oder die Täterin verwarnen.
6Die Strafverfolgung und zivilrechtliche Forderungen nach anderen Gesetzen bleiben vorbehalten.
Art. 69 Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse
1Wer vorsätzlich den in Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung für strafbar erklärt ist, wird mit Busse bestraft. In schweren Fällen oder bei Rückfall kann eine Busse bis 20 000 Franken verhängt werden.
2Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so wird er oder sie mit Busse bis 5 000 Franken bestraft.
3Verzichtet die zuständige Behörde gestützt auf Artikel 52 des Strafgesetzbuches5 auf eine Strafverfolgung, eine Überweisung an das Gericht oder eine Bestrafung, so kann sie den Täter oder die Täterin verwarnen.
Art. 70 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 71 Abs. 2 und 2bis(neu)
2Er trägt die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung, die Ausrüstung, die Erneuerung, die Umnutzung sowie, bei einer Aufhebung, den notwendigen Rückbau der technischen Schutzbausysteme von Schutzanlagen. Fällt aufgrund der Aufhebung einer geschützten Sanitätsstelle oder eines geschützten Spitals die Anzahl Patientenplätze unter die vorgegebene Mindestzahl, so übernimmt der Bund diese Kosten nicht.
2bis
Er trägt die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung und Erneuerung von Kulturgüterschutzräumen für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung sowie die Kosten für die Ausrüstung der Kulturgüterschutzräume der kantonalen Archive.
Art. 72 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und 5 (neu)
1Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes bearbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten von Schutzdienstpflichtigen im Zentralen Zivilschutz-Informations-System (ZEZIS).
3Die Daten nach Absatz 2 sind spätestens ein Jahr nach der Entlassung aus der Schutzdienstpflicht zu vernichten.