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Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 9 Seiten

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Art. 66b Beschwerderecht des VBS

Das VBS kann gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen. Die letztinstanzlich verfügenden kantonalen Behörden stellen ihm ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich zu.

Art 67 Sachüberschrift

Zuständigkeiten und Beschwerde

Art. 67a (neu) Einsprache

Verweigert die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes die Übernahme der Mehrkosten nach Artikel 71 Absätze 2 und 2bisganz oder teilweise oder verweigert sie die Leistung des Pauschalbeitrags nach Artikel 71 Absatz 3, so begründet sie dies. Gegen den Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden.

Art. 68 Widerhandlungen gegen das Gesetz

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. als schutzdienstpflichtige Person einem Aufgebot nicht Folge leistet, sich ohne Bewilligung aus dem Dienst entfernt, nach einer bewilligten Abwesenheit nicht mehr zurückkehrt, einen erteilten Urlaub überschreitet oder sich auf andere Weise der Schutzdienstleistung entzieht;

b. Ausbildungsdienste oder Einsätze des Zivilschutzes stört oder Schutzdienstleistende behindert oder gefährdet;

c. öffentlich dazu auffordert, Schutzdienstleistungen oder amtlich angeordnete Massnahmen zu verweigern.

2Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so wird er oder sie mit Busse bestraft.

3Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. als schutzdienstpflichtige Person sich weigert, die im Zivilschutz übertragene Aufgabe und Funktion zu übernehmen;

b. als schutzdienstleistende Person dienstliche Anordnungen nicht befolgt;

c. mit der Alarmierung verbundene Anordnungen und Verhaltensanweisungen nicht beachtet;

d. das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes oder den Ausweis für das Personal des Zivilschutzes missbräuchlich verwendet.

4Handelt der Täter oder die Täterin in den Fällen nach Absatz 3 fahrlässig, so wird er oder sie mit Busse bis 5 000 Franken bestraft.