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Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 9 Seiten
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Art. 12 Abs. 2 und 3
2Männer, die aus der Militärdienstpflicht ausscheiden, werden nicht schutzdienstpflichtig, wenn sie mindestens 50 Militärdiensttage geleistet haben.
3Wer aus der Zivildienstpflicht ausscheidet, wird nicht schutzdienstpflichtig.
Art. 19 Sachüberschrift, Einleitungssatz und Bst. b
Ausnahmen für Behördenmitglieder
Während der Amtsdauer keinen Schutzdienst leisten müssen:
b. der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin und die Vizekanzler oder Vizekanzlerinnen;
Art. 21 Ausschluss
Schutzdienstpflichtige, die zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen verurteilt werden, können vom Schutzdienst ausgeschlossen werden.
Art. 25a (neu) Dauer der Schutzdienstleistungen
Die Schutzdienstleistungen nach den Artikeln 27a und 33–37 dürfen insgesamt 40 Tage pro Jahr nicht überschreiten.
Art. 27 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. d, Abs. 2 Bst. a und c sowie Abs. 3
Aufgebot für Einsätze bei Katastrophen und in Notlagen, im Fall bewaffneter Konflikte sowie für Instandstellungsarbeiten
1Die Schutzdienstpflichtigen können durch den Bundesrat aufgeboten werden:
d. Aufgehoben
2Sie können durch die Kantone aufgeboten werden:
a. bei Katastrophen und in Notlagen in der Schweiz oder im grenznahen Ausland;
c. Aufgehoben
3Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots.
Art. 27a (neu) Aufgebot für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft
1Die Schutzdienstpflichtigen können für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft aufgeboten werden:
a. durch den Bundesrat für Einsätze auf nationaler Ebene;
b. durch die Kantone für Einsätze auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene.
2Die gesamte Einsatzdauer beträgt längstens zwei Wochen pro Jahr.