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Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 9 Seiten
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Art. 48a (neu) Unterhalt
Der Unterhalt der Schutzräume obliegt den Eigentümern und Eigentümerinnen.
Art. 49 Aufhebung
1Schutzräume können durch die Kantone aufgehoben werden.
2Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest und regelt bei Aufhebung öffentlicher Schutzräume die Rückerstattung der empfangenen Bundesbeiträge.
Art. 52 Kantone
1Die Kantone legen den Bedarf an Schutzanlagen fest.
2Sie sorgen für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen und geschützten Sanitätsstellen.
3Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen für die Bedarfsplanung fest.
Art. 53 Spitalträgerschaften
1Die Spitalträgerschaften sorgen für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der geschützten Spitäler.
2Der Bundesrat legt die technischen Anforderungen fest.
Art. 54
Aufgehoben
Art. 55 Abs. 4 (neu)
4Werden geschützte Sanitätsstellen oder geschützte Spitäler aufgehoben, so ist die vorgegebene Mindestzahl Patientenplätze zu gewährleisten.
Art. 61 Sachüberschrift und Abs.2 (neu)
Rückgriff und Schadloshaltung
2Ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin für einen Einsatz des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene muss Bund, Kantone und Gemeinden im Schadensfall für Leistungen an Dritte schadlos halten und hat gegenüber diesen Gemeinwesen keine Schadenersatzansprüche für ihm oder ihr direkt zugefügte Schäden. Vorbehalten bleiben Ansprüche aus grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenszufügung.
Art. 66a Zuteilung zu einer Funktion
Gegen die Zuteilung zu einer Funktion im Zivilschutz kann beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Beschwerde geführt werden.