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Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 9 Seiten
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Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)
Änderung vom ... Entwurf 10-02-03 (für Vernehmlassung)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom…2010
beschliesst:
I
Das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 20021 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Aufgaben des Bundes
1Im Einvernehmen mit den Kantonen kann der Bund die Koordination und allenfalls die Führung bei Ereignissen übernehmen, welche mehrere Kantone, das ganze Land oder das grenznahe Ausland betreffen.
2Er kann die Kantone mit spezialisierten Einsatzmitteln unterstützen.
3Der Bundesrat sorgt für die Koordination im Bereich des Bevölkerungsschutzes und für die Koordination des Bevölkerungsschutzes mit anderen sicherheitspolitischen Instrumenten.
4Er überprüft die Zusammenarbeit des Bevölkerungsschutzes mit den anderen sicherheitspolitischen Instrumenten und regelt die Ausbildungszusammenarbeit.
5Er regelt die Warnung und Alarmierung der Behörden und der Bevölkerung bei drohenden Gefahren.
6Er trifft Massnahmen für die Verstärkung des Bevölkerungsschutzes in Hinblick auf bewaffnete Konflikte.
Art. 10 Bst. a
Der Bund:
a. koordiniert die Zusammenarbeit in der Ausbildung zwischen den Partnerorganisationen und mit der Armee sowie mit Dritten;
SR ..........
1 SR 520.1
2005–......