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Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 9 Seiten

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3Das Aufgebot ist den Schutzdienstpflichtigen mindestens sechs Wochen vor Einsatzbeginn zuzustellen.

4Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots.

Art. 33 Grundausbildung

Schutzdienstpflichtige absolvieren spätestens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 26. Altersjahr vollendet haben, eine Grundausbildung von zwei bis drei Wochen. Für Spezialistenfunktionen kann die Grundausbildung mit einer Zusatzausbildung von längstens einer Woche ergänzt werden.

Art. 34 Kaderausbildung

1Schutzdienstpflichtige, die für die Kommandantenfunktion vorgesehen sind, müssen für die Übernahme dieser Funktion einen Kommandantenkurs von drei bis vier Wochen absolvieren.

2Schutzdienstpflichtige, die für eine andere Kaderfunktion vorgesehen sind, müssen für die Übernahme der Funktion einen Kaderkurs von ein bis zwei Wochen absolvieren.

Art. 35 Weiterbildung

1Schutzdienstpflichtige in Kader- und Spezialistenfunktionen können innerhalb von vier Jahren zu Weiterbildungskursen von insgesamt längstens zwei Wochen aufgeboten werden.

2Schutzdienstpflichtige in Kader- und Spezialistenfunktionen nach Artikel 39 Absatz 2 können innerhalb dieses Zeitraums bis zu längstens einer Woche durch die Kantone aufgeboten werden; diese tragen die entsprechenden Kosten.

Art. 36 Wiederholungskurse

1Schutzdienstpflichtige werden nach Absolvierung der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von zwei Tagen bis zu einer Woche aufgeboten.

2Kommandanten oder Kommandantinnen und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen können jedes Jahr zu längstens drei weiteren Wochen aufgeboten werden.

3Schutzdienstpflichtige in den übrigen Kader- und Spezialistenfunktionen können jedes Jahr zu längstens zwei weiteren Wochen aufgeboten werden.

4Wiederholungskurse können im grenznahen Ausland absolviert werden.

Gliederungstitel vor Art. 43

4. Kapitel: Alarmierungs- und Telematiksysteme sowie Material

Art. 43 Abs. 2

2Der Bundesrat legt Art und Umfang des standardisierten Materials fest.