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Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 9 Seiten

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5Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes und die Kantone sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Kontrollführung systematisch zu verwenden.

II

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 21. März 19977 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)

Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. cbis

1Der Bundesrat kann Sicherheitsprüfungen vorsehen für Bedienstete des Bundes, Angehörige der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritte, die an klassifizierten Projekten im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit mitwirken, wenn sie bei ihrer Tätigkeit:

cbis. als Angehörige des Zivilschutzes Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen haben;

2. Bundesgesetz vom 6. Oktober 19668 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten

Art. 14 Verpflichtung der Eigentümer und Besitzer

Die Kantone können Eigentümer und Besitzer unbeweglicher und beweglicher Kulturgüter von nationaler Bedeutung verpflichten, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden.

Art. 24 Ansätze der Bundesbeiträge

1An die Kosten von Massnahmen nichtbaulicher Art, wie Sicherstellungsdokumente und Sicherheitskopien gemäss den Artikeln 10 und 11, kann der Bund Beiträge von höchstens 20 Prozent leisten, wenn diese Massnahmen wesentlich zur Erhaltung des kulturellen Erbes beitragen und ausserordentlich hohe Kosten verursachen.

2Nimmt die für den Kulturgüterschutz zuständige Stelle des Bundes bei der Beitragszusicherung Kürzungen vor oder verweigert sie die Beiträge oder nimmt sie bei

6 SR 831.10

7SR 120

8 SR 520.3