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Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 11 Seiten
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Embargogesetz
Anhang (Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19967
Ingress
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 107 Absatz 2 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung8,
Art. 15 Abs. 1, 1bis(neu) und 3
1Wer auf schweizerischem Territorium Kriegsmaterial an einen Empfänger im Ausland vermitteln will, ohne in der Schweiz eine eigene Produktionsstätte für die Herstellung von Kriegsmaterial zu unterhalten, bedarf neben einer Grundbewilligung im Sinne von Artikel 9 für jeden einzelnen Fall einer Vermittlungsbewilligung.
1bisNur einer Vermittlungsbewilligung bedürfen, sofern die Vermittlung vom Ausland aus getätigt wird:
a. Schweizer Staatsangehörige;
b. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz;
c. Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz, wenn die Vermittlung in deren Auftrag oder auf deren Weisung oder durch eine ihrer rechtlich unselbstständigen Niederlassungen im Ausland erfolgt.
3Wer Feuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile gewerbsmässig an Empfänger im Ausland vermittelt, erhält die Vermittlungsbewilligung nur, wenn er nachweist, dass er eine entsprechende Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat.
Art. 16a Abs. 1, 1bis(neu) und 3
1Wer von schweizerischem Territorium aus im Ausland mit Kriegsmaterial handelt, ohne in der Schweiz eine eigene Produktionsstätte für die Herstellung von Kriegsmaterial zu unterhalten, bedarf neben einer Grundbewilligung im Sinne von Artikel 9 für jeden einzelnen Fall einer Handelsbewilligung.
1bisNur einer Handelsbewilligung bedürfen, sofern der Handel vom Ausland aus getätigt wird:
a. Schweizer Staatsangehörige;
7 SR 514.51
8 SR 101