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Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 11 Seiten
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Embargogesetz
Art. 36 Abs. 1 Einleitungssatz und 4
1Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
4Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren.
Art. 37 Widerhandlungen in Unternehmen
1Auf Widerhandlungen in Unternehmen ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.
2Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine Straftat nach den Artikeln 33–35 begangen, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen mit einer Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft, wenn ihm vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.
Art. 42 Abs. 6 (neu)
6Auf die Übermittlung von Informationen an die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien nach den Absätzen 1–4 ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196812 über das Verwaltungsverfahren nicht anwendbar.
2. Kernenergiegesetz vom 21. März 200313
Art. 88 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3
1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
2Wer dadurch wissentlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit vieler Menschen oder für fremdes Eigentum von erheblichem Wert verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.
3Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 89 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
2In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.
3Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
11SR 313.0
12 SR 172.021
13 SR 732.1