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Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 11 Seiten
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Embargogesetz
Art. 99 Verhältnis zum Strafgesetzbuch
Im Übrigen sind für die Einziehung nach den Artikeln 97 und 98 die Artikel 69–72 des Strafgesetzbuchs15 anwendbar.
Art. 103 Sachüberschrift und Abs. 6 (neu)
Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden
6Auf die Übermittlung von Informationen an die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien nach den Absätzen 1–4 ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196816 über das Verwaltungsverfahren nicht anwendbar.
3. Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 199617
Ingress
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung18,
Art. 14 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
2In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.
3Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz und 4
1Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
4Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren.
Art. 16 Widerhandlungen in Unternehmen
1Auf Widerhandlungen in Unternehmen ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197419 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.
2Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine Straftat nach Artikel 14 begangen, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen mit einer Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft, wenn ihm vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erfor-
15SR 311.0
16 SR 172.021
17 SR 946.202
18 SR 101
19 SR 313.0