Vorlage
Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 11 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom…1,
beschliesst:
I
Das Embargogesetz vom 22. März 20022 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 3 Bst. c (neu)
1Zwangsmassnahmen können namentlich:
c. die Einziehung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vorsehen sowie deren weitere Verwendung regeln.
Art. 2 Zuständigkeiten des Bundesrates
1Für den Erlass der Zwangsmassnahmen ist der Bundesrat zuständig.
2Er erlässt die Zwangsmassnahmen in der Form von Verordnungen.
3Er kann Ausnahmen festlegen zur Wahrung schweizerischer Interessen oder zur Unterstützung humanitärer Aktivitäten, namentlich für die Lieferung von Lebensmitteln, Medikamenten und therapeutischen Mitteln.
4Er kann bestimmen, dass von den Zwangsmassnahmen auch Handlungen erfasst werden, die im Ausland vollzogen werden von:
a. Schweizer Staatsangehörigen;
b. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz;
c. nach schweizerischem Recht errichteten juristischen Personen und Organisationen, einschliesslich ihrer rechtlich unselbstständigen Niederlassungen im Ausland.
1…