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Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 11 Seiten

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Embargogesetz

derlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.

Art. 18 Abs. 1 und 1bis

1Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 14 und 15 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Widerhandlungen nach Artikel 15a können im Rahmen des selben Verfahrens verfolgt und beurteilt werden.

1bisWiderhandlungen nach Artikel 15a werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197420 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt; vorbehalten bleibt Absatz 1.

Art. 20 Abs. 6 (neu)

6Auf die Übermittlung von Informationen an die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien nach den Absätzen 1–4 ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196821 über das Verwaltungsverfahren nicht anwendbar.

20SR 313.0

21 SR 172.021