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Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 11 Seiten

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Embargogesetz

b. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz;

c. Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz, wenn der Handel in deren Auftrag oder auf deren Weisung oder durch eine ihrer rechtlich unselbstständigen Niederlassungen im Ausland erfolgt.

3Wer von schweizerischem Territorium aus im Ausland gemäss Waffengesetzgebung mit Feuerwaffen, deren Bestandteilen oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteilen handelt, erhält die Handelsbewilligung nur, wenn er nachweist, dass er eine Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat.

Art. 33 Abs. 1 Einleitungssatz, 2, 3 und 5 (neu)

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

2In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.

3Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

5Bei der Vermittlung und dem Handel ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar. Die Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn sich die Täterin oder der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn sie oder er der Schweiz wegen dieser Tat ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuchs9 ist anwendbar.

Art. 34 Abs. 1 Einleitungssatz, 2, 3 und 5 (neu)

1Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er oder sie eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:

2Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.

3Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

5Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuchs10 ist anwendbar.

Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3

1Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er oder sie eine Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:

2Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.

3Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

9 SR 311.0

10 SR 311.0