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Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 11 Seiten

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Embargogesetz

Art. 4a (neu) Straf-, Zivil- und Vertragshaftungsausschluss

Wer guten Glaubens Vorkehrungen in Befolgung einer Zwangsmassnahme trifft oder der Behörde unaufgefordert Informationen zukommen lässt, die in Zusammenhang mit einer Zwangsmassnahme stehen könnten, kann für diese Handlungen nicht wegen Verletzung des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses belangt oder wegen Vertragsverletzung haftbar gemacht werden.

Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b sowie 7 (neu)

1Die für den Vollzug, die Kontrolle, die Deliktsverhütung oder die Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, wenn:

b. die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis oder an eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gebunden sind und in ihrem Bereich den Schutz vor Wirtschaftsspionage garantieren; Vorschriften über die Orientierung der Öffentlichkeit über die Umsetzung internationaler Sanktionen bleiben vorbehalten.

7Auf die Übermittlung von Informationen an die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien nach den Absätzen 1–3 und 5 ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren nicht anwendbar.

Art. 9 Verbrechen und Vergehen

1Wer vorsätzlich gegen Vorschriften von Verordnungen nach Artikel 2 Absatz 2 verstösst, deren Verletzung für strafbar erklärt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.

3Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4

1Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

4Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren.

Art. 11

Aufgehoben

3 SR 172.021