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Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 11 Seiten
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Embargogesetz
Art. 90 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
2Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
3Wer vorsätzlich andere Handlungen ohne Bewilligung vornimmt, die nach diesem Gesetz oder einer Ausführungsverordnung bewilligungspflichtig sind, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.
Art. 91 Abs. 1 Einleitungssatz und 2
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
2Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Art. 92 Besitzaufgabe
1Wer vorsätzlich den Besitz an Kernmaterialien oder radioaktiven Abfällen aufgibt, ohne dazu ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Art. 93 Abs. 1 Einleitungssatz
1Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
Art. 94 Widerhandlungen in Unternehmen
1Auf Widerhandlungen in Unternehmen ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197414 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.
2Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine Straftat nach den Artikeln 88–92 begangen, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen mit einer Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft, wenn ihm vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.
Art. 96 Verjährung von Übertretungen
Die Verfolgung von Übertretungen verjährt nach sieben Jahren.
14 SR 313.0