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Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 11 Seiten

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Embargogesetz

Art. 12 Widerhandlungen in Unternehmen

1Auf Widerhandlungen in Unternehmen ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 19744 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.

2Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine Straftat nach Artikel 9 begangen, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen mit einer Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft, wenn ihm vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.

Art. 12a (neu) Auslandtaten

1Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf im Ausland begangene Handlungen nach Artikel 2 Absatz 4 Anwendung.

2Die Strafverfolgung von im Ausland begangenen Straftaten ist nur zulässig, wenn sich die Täterin oder der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn sie oder er der Schweiz wegen dieser Tat ausgeliefert wird.

3Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuchs5 ist anwendbar.

Art. 13 Abs. 2

2Soweit die Verwendung nicht durch eine Zwangsmassnahme nach diesem Gesetz geregelt ist, verfallen die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte sowie ein allfälliger Verwertungserlös unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 20046 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.

Art. 14 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht

1Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen dieses Gesetz unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.

2Die Kontrollbehörden des Bundes, die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.

II

Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

4 SR 313.0

5 SR 311.0

6 SR 312.4