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Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten
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4Das zuständige Bundesamt kann technische Vorschriften für die nach den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Kontrollen erlassen.
Art. 35 Pflanzenpass für Waren aus Drittstaaten
1Für Waren, die aus Drittstaaten eingeführt werden oder nach Artikel 22 bei der Durchfuhr zu kontrollieren sind, wird ein Pflanzenpass ausgestellt, wenn anlässlich der Kontrolle nach den Artikeln 17 und 18 festgestellt wird, dass die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I erfüllt sind.
2Sind Waren für das Inverkehrbringen in einem Schutzgebiet bestimmt, so wird der spezielle Pflanzenpass für Schutzgebiete nur ausgestellt, sofern die Anforderungen nach Anhang 4 Teil B erfüllt sind.
Art. 36 Ausstellung eines Austauschpasses
1Der Pflanzenpass wird durch einen beziehungsweise mehrere Austauschpässe mit dem Vermerk «RP» entsprechend Anhang 8 ersetzt, wenn:
a. eine Warensendung aufgeteilt wird;
b. mehrere Warensendungen beziehungsweise Waren aus mehreren Sendungen zusammengestellt werden; oder
c. der phytosanitäre Status einer Ware zu ändern ist.
2Der Austauschpass wird nur ausgestellt, wenn die Identität der Ware gewährleistet ist und kein Risiko besteht, dass die Ware von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 befallen ist.
4. Kapitel: Zulassung für die Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz
Art. 37 Zulassung
1Wer Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz nach Anhang 9 behandelt und kennzeichnet, braucht eine Zulassung.
2Das zuständige Bundesamt erteilt dem Betrieb die Zulassung und die entsprechende Zulassungsnummer, wenn er die Anforderungen nach Anhang 9 erfüllt.
3Die zugelassenen Betriebe müssen bei der Herstellung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz zugekaufte Ware nach den Anforderungen gemäss Anhang 9 behandeln oder behandelte Ware von einem zugelassenen Betrieb beziehen.
4Sie müssen eine Person bezeichnen, die für die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 9 verantwortlich ist.