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Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten
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b. alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen, insbesondere die neuen Waren, die sie einzuführen, zu produzieren oder in Verkehr zu bringen gedenken.
2Dem zuständigen kantonalen Dienst und dem EPSD müssen sie das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 in ihrem Betrieb und in der näheren Umgebung umgehend melden.
Art. 33 Widerruf und Auflagen
Das zuständige Bundesamt widerruft die Betriebszulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn:
a. der Betrieb seine Pflichten nicht mehr erfüllt;
b. Anordnungen nach den Artikeln 28 oder 42 nicht befolgt; oder
c. die Voraussetzungen für die Ausstellung des Pflanzenpasses nicht mehr gegeben sind.
2. Abschnitt: Pflanzenpass
Art. 34 Pflanzenpass für in der Schweiz produzierte Waren
1Ein Pflanzenpass darf ausgestellt werden, wenn der EPSD festgestellt hat, dass:
a. der Betrieb zugelassen ist;
b. der Betrieb die Produktionsparzellen vorgängig als solche angemeldet hat;
c. die Kulturen beziehungsweise die daraus gewonnenen Waren nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist (Anhänge 1 Teil A und 2 Teil A), befallen sind;
d. die Waren oder die Bedingungen, unter denen sie produziert wurden, die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II erfüllen.
2Für Waren, die für das Inverkehrbringen in einem Schutzgebiet bestimmt sind, prüft er zusätzlich, ob sie:
a. nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung im betreffenden Schutzgebiet verboten ist (Anhänge 1 Teil B und 2 Teil B), befallen sind; und
b. die Anforderungen nach Anhang 4 Teil B erfüllen.
3Das zuständige Bundesamt kann:
a. bei Wirtspflanzen bestimmter besonders gefährlicher Schadorganismen auch in unmittelbarer Umgebung der Kulturen die Durchführung der Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 anordnen;
b. für Waren nach Artikel 25 Absatz 2 spezielle Kontrollen vorschreiben, wenn nur damit eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossenen werden kann.