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Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten
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Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens einreicht. Die Pflicht zur Voranmeldung nach Absatz 1 entfällt in diesem Fall.
Art. 17 Durchführung der Kontrolle
1Der EPSD überprüft, ob die nach Artikel 15 zu kontrollierende Ware die Voraussetzungen für die Einfuhr nach den Artikeln 8 und 9 erfüllt.
2Er kann bei den übrigen Warensendungen stichprobenweise kontrollieren, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
3Die Kontrolle kann sich auch auf die Verpackung und das Transportmittel erstrecken.
4Das zuständige Bundesamt kann vorsehen, dass für Waren, die kontrolliert werden müssen, die phytosanitäre Kontrolle mit verminderter Häufigkeit durchgeführt wird, wenn aufgrund der Erfahrung mit früheren Einfuhren von Material desselben Ursprungs davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1, Teil A und 2, Teil A befallen sind.
Art. 18 Weiterführende Untersuchungen
1Der EPSD kann bei Verdacht auf Befall durch einen besonders gefährlichen Schadorganismus Proben entnehmen. Die Proben kann er selber untersuchen oder untersuchen lassen.
2Bei der Durchführung solcher Untersuchungen sind das Ab- und Wiederaufladen, das Auspacken und das Wiedereinpacken der Waren sowie die anderen für die Untersuchungen erforderlichen Handreichungen Sache des Warenführers oder der Wagenführerin.
3Dauert die Untersuchung länger und ist eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten, so muss die anmeldepflichtige Person die Sendung bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses an einem geeigneten Standort lagern. Die Transport- und Lagerungskosten gehen zu Lasten des Warenführers oder der Wagenführerin.
Art. 19 Massnahmen
1Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr nicht erfüllt oder besteht ein Verdacht auf Befall durch einen besonders gefährlichen Schadorganismus, so kann der EPSD namentlich die Ware zurückweisen oder folgende Massnahmen anordnen:
a. Entfernung der befallenen Ware aus der Sendung;
b. Vernichtung der Ware;
c. Quarantäne;
d. Desinfektion der Ware;
2Weist er die Ware zurück oder ordnet er eine Massnahme nach Absatz 1 Buchstaben a oder b an, so erklärt er das Pflanzenschutzzeugnis oder alternative Dokumente als ungültig.