Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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Art. 66 Anwendbare Bestimmungen des AHVG
Die Regelung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde bei Verfügungen über Geldleistungen ist neu in Artikel 49a ATSG aufgenommen worden und der Artikel 97 AHVG wird in der Folge aufgehoben. Aus diesem Grund fällt der Verweis auf die aufschiebende Wirkung (Art. 97 AHVG) ersatzlos weg. Die neue ATSG-Bestimmung ist automatisch für die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1 Abs. 1).
Die Sachüberschrift von Artikel 66 wurde zwecks besserer inhaltlicher Übereinstimmung abgeändert.
Art. 79b (neu) Sicherung des Bestands des IV-Ausgleichsfonds
Das Gesetz über die Sanierung der Invalidenversicherung36, das per 1. Januar 2011 in Kraft tritt, sieht die Einrichtung eines eigenständigen Ausgleichsfonds für die IV vor (IV-Fonds). Damit das finanzielle Gleichgewicht dieses neuen Fonds sichergestellt ist, enthält die vorliegende Revision einen Interventionsmechanismus. Damit soll künftig vermieden werden, dass die IV ein Defizit ausweist, z. B. aufgrund einer ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung oder einer unerwartet starken Zunahme der Anzahl Neurenten.
Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des IV-Fonds, der in der ebenfalls per 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Fassung von Artikel 79 Absatz 3 bei 50 Prozent einer Jahresausgabe festgelegt ist, dient als Indikator für das finanzielle Gleichgewicht.
Ziel ist ein Bestand der flüssigen Mittel und Anlagen des IV-Fonds von 50 Prozent einer Jahresausgabe. Sinkt der Bestand unter 50% einer Jahresausgabe, sind Massnahmen zu prüfen, welche ohne Gesetzesanpassung zu einer Stabilisierung der Ausgaben beitragen (z.B. Steuerungsmassnahmen, Verordnungsanpassungen). Wenn der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des IV-Fonds trotzdem weiter sinkt und am Ende eines Rechnungsjahres unter die Interventionsschwelle fällt, besteht Handlungsbedarf auf Gesetzesstufe und der Interventionsmechanismus wird aktiviert.
Um eine Illiquidität der Versicherung zu vermeiden, müssen die Massnahmen bei hohen Defiziten rasch ergriffen werden können. Der Bundesrat muss deshalb mit den Massnahmen nicht warten, bis der Bestand am Ende des Jahres unter die Interventionsschwelle fällt, sondern kann diese bereits in die Wege leiten, wenn sich z.B. im Frühling eines Jahres abzeichnet, dass der Bestand Ende des Jahres unter die Interventionsschwelle fallen wird. So können die Massnahmen unmittelbar nach Unterschreiten der Interventionsschwelle per 1. Januar in Kraft treten.
Variante 1
Wenn der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des IV-Fonds am Ende eines Rechnungsjahres unter 40 Prozent einer Jahresausgabe fällt, wird der Interventionsmechanismus aktiviert. Der Bundesrat hebt folglich den Beitragssatz für erwerbstätige Versicherte per 1. Januar des Folgejahres – je nach Grösse des Defizits - um maximal 0,2 Lohnprozente an (der Beitragssatz wird damit von 1,4 auf maximal 1,6 % angehoben). Entsprechend erhöht er auch die für Nichterwerbstätige vorgesehenen Beiträge. Ziel ist es, mit dieser Erhöhung die Liquidität der IV sicherzustellen.
36 SR 831.27