Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten

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Spätestens ein Jahr nach Erhöhung der Beiträge muss der Bundesrat dem Parlament eine Botschaft unterbreiten, wie die Versicherung wieder in ein finanzielles Gleichgewicht gebracht werden kann. Anschliessend kann der Gesetzgeber die nötigen Massnahmen beschliessen. Spätestens wenn der Bestand an flüssigen Mittel und Anlagen den Sollbestand von 50% einer Jahresausgabe erreicht, ist die Beitragserhöhung rückgängig zu machen (Abs. 2).

Variante 2

Abs. 1: Wenn der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des IV-Fonds am Ende eines Rechnungsjahres unter 40 Prozent einer Jahresausgabe fällt, wird der Interventionsmechanismus aktiviert. Der Bundesrat muss dem Parlament innert einem Jahr ab Unterschreiten der Interventionsschwelle eine Botschaft unterbreiten, wie die Versicherung wieder in ein finanzielles Gleichgewicht gebracht werden kann. Anschliessend kann der Gesetzgeber die nötigen Massnahmen beschliessen.

Abs. 2 hält für den Fall, dass der Gesetzgeber nicht rechtzeitig die nötigen Massnahmen ergreift, auf Gesetzesstufe eine zweite Interventionsschwelle bei 30 Prozent einer Jahresausgabe fest. Dies entspricht einem Alarmschwellenwert. Denn bei einem Fondsstand in dieser Höhe droht die Illiquidität des Sozialwerkes. Entsprechend sind für diese Situation kurzfristig einsetzende und sehr rasch wirksame Massnahmen vorzusehen.

Der Bundesrat erhöht einerseits den Beitragssatz für erwerbstätige Versicherte um 0,3 Lohnprozente (der Beitragssatz steigt somit von 1,4 auf 1,7 % an). Die Beiträge für Nichterwerbstätige müssen analog dazu erhöht werden. Andererseits muss dem Bundesrat auch die Kompetenz erteilt werden, die Ausgaben der Versicherung zu bremsen und zwar mittels einer linearen Rentenkürzung von 5 Prozent. Der Bundesrat trifft damit Massnahmen, die gleichermassen auf der Ausgaben- wie auch der Einnahmenseite greifen.

Im geltenden System entsprechen die Invalidenrenten den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV (Artikel 37 Absatz 1). Die AHV-Rente und deren Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung wiederum ist eine massgebende Grösse für die Koordination mit der beruflichen Vorsorge, der Unfallversicherung und den Ergänzungsleistungen. Bei einer linearen Kürzung der IV-Renten um 5% entsprechen sich IV- und AHV-Renten nicht mehr. Deshalb muss der Bundesrat festlegen, ob und wie die Koordinationsbestimmungen auf die neue Höhe der IV-Rente anzupassen sind.

Abs. 3: Spätestens wenn der Bestand an flüssigen Mitteln und Anlagen den Sollbestand von 50% einer Jahresausgabe erreicht, sind die Massnahmen (Beitragserhöhung und Rentenkürzung) rückgängig zu machen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom …

Anpassung laufender Renten

Das neue Rentensystem soll nicht nur für neue Rentenfälle gelten, sondern auch auf die bisher laufenden Renten angewendet werden. Absatz 1 regelt daher die Anpassung der laufenden Renten. Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Anpassung einer laufenden Rente bilden die Personen über 55, für welche ein Besitzstand gilt (vgl. nachfolgende Erläuterung). Eine weitere Ausnahme bilden sodann die Invalidi-