Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 40Fedlex · Erläuternder Bericht
Fallbeispiel: Alleinstehende Person ohne Kinder Einkommen 65'000 CHF, BVG-Überobligatorium
70000
60000 90% Einkommen nach Invalidität 86% im Verhältnis zu Einkommen 82% vor Invalidität
78%
50000 73% 73%
40000
BV Rente
IV Rente
30000 Erwerbseinkommen
20000
10000
0
vorher heute neu heute neu heute neu
IV Grad 100 IV Grad 70 IV Grad 50
Annahmen: Invalidität tritt im Alter von 40 Jahren ein, Resterwerbsfähigkeit wird voll realisiert, Invalidenrente der BV = 60% des versicherten Lohnes, 1% karrierebedingte Lohnsteigerung pro Jahr, alle Beitragsjahre erfüllt. Überentschädigungsregelung in der BV greift bei 90% des Valideneinkommens (Resterwerbsfähigkeit wird voll angerechnet), kein Vermögen, max. möglicher Mietwert, Art. 14a Abs. 2 ELV wird bei den Berechnungen für das stufenlose System nicht angewendet, Berechnungen für die Stadt Luzern für das Jahr 2009.
Alleinstehende Person ohne Kinder, ohne BVG-Leistungen
Ein erheblicher Teil der IV-Rentnerinnen und –Rentner hat keinen Anspruch auf BVG-Leistungen. Grund hierfür kann beispielsweise sein, dass vor der Invalidität kein Erwerbseinkommen erzielt wurde. Im folgenden Fallbeispiel wird die Situation einer alleinstehenden Person ohne anspruchsberechtigte Kinder dargestellt, welche bereits in der Kindheit invalid wurde und deshalb nicht erwerbstätig war. Ihr Valideneinkommen wird hypothetisch festgesetzt und kann entsprechend nicht mit dem tatsächlichen Gesamteinkommen nach Invalidität verglichen werden. Der IV-Rentenanspruch entsteht ab dem Alter von 18 Jahren.