Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten

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Stufenlos ab IV-Grad 50% und Rentenanspruch = IV-Grad

100

Geltendes System

75

50

25

0

0-9 10-19 20-29 30-39 40-49 50-59 60-69 70-79 80-89 90-100 Invaliditätsgrad

Im Vergleich zum Vorschlag des Bundesrates (grau gepunktete Linie) ist der Rentenanspruch bei IV-Grad 41-49% tiefer und ab einem IV-Grad 50% höher. Allerdings bleibt bei einer Einkommenserhöhung (mit entsprechender Anpassung des IV-Grades) der heutige Schwelleneffekt beim IV-Grad 50% unverändert bestehen, weil das stufenlose Rentensystem erst ab IV-Grad 50% eingeführt wird.

Stufenlos ab IV-Grad 50% und Rentenanteil = IV-Grad

6'000 BV-Rente

IV-Rente

5'000 Erw erbseinkommen

4'000

3'000

2'000

1'000

0

0 1'500 3'000 4'500 6'000 Erw erbseinkommen 50% 40% Invaliditätsgrad

Das von der AHV-/IV-Kommission zur Prüfung vorgeschlagene Rentensystem hätte folgende finanzielle Auswirkungen:

- Die finanzielle Entlastung der IV würde im Durchschnitt der Jahre 2019- 2028 200 Millionen Franken betragen (115 Millionen bei den Neurenten und 85 Millionen bei den bestehenden Renten). Gegenüber dem Vorschlag des Bundesrates entstünden damit Mehrkosten von jährlich 200 Millionen.