Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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Stufenlos ab IV-Grad 50% und Rentenanspruch = IV-Grad
100
Geltendes System
75
50
25
0
0-9 10-19 20-29 30-39 40-49 50-59 60-69 70-79 80-89 90-100 Invaliditätsgrad
Im Vergleich zum Vorschlag des Bundesrates (grau gepunktete Linie) ist der Rentenanspruch bei IV-Grad 41-49% tiefer und ab einem IV-Grad 50% höher. Allerdings bleibt bei einer Einkommenserhöhung (mit entsprechender Anpassung des IV-Grades) der heutige Schwelleneffekt beim IV-Grad 50% unverändert bestehen, weil das stufenlose Rentensystem erst ab IV-Grad 50% eingeführt wird.
Stufenlos ab IV-Grad 50% und Rentenanteil = IV-Grad
6'000 BV-Rente
IV-Rente
5'000 Erw erbseinkommen
4'000
3'000
2'000
1'000
0
0 1'500 3'000 4'500 6'000 Erw erbseinkommen 50% 40% Invaliditätsgrad
Das von der AHV-/IV-Kommission zur Prüfung vorgeschlagene Rentensystem hätte folgende finanzielle Auswirkungen:
- Die finanzielle Entlastung der IV würde im Durchschnitt der Jahre 2019- 2028 200 Millionen Franken betragen (115 Millionen bei den Neurenten und 85 Millionen bei den bestehenden Renten). Gegenüber dem Vorschlag des Bundesrates entstünden damit Mehrkosten von jährlich 200 Millionen.