Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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Fallbeispiel: Alleinstehende Person ohne anspruchsberechtigte Kinder ohne BVG-Leistungen
50000
45000
40000
35000
30000
EL
25000 IV-Rente
Erwerbseinkommen 20000
15000
10000
5000
0
heute neu heute neu heute neu
IV Grad 100 IV Grad 70 IV Grad 50
Annahmen: 18 Jahre alt, Schweizer Staatsbürgerschaft, Resterwerbsfähigkeit wird voll realisiert, kein Erwerbseinkommen vor Invalidität, keine BVG-Leistungen, 0% karrierebedingte Lohnsteigerung pro Jahr, kein Vermögen, max. möglicher Mietwert, Art. 14a Abs. 2 ELV wird bei den Berechnungen für das stufenlose System nicht angewendet, Berechnungen für die Stadt Luzern für das Jahr 2009.
Bei den hier dargestellten IV-Graden werden im heutigen wie im neuen Rentensystem für diese Person Ergänzungsleistungen zur IV-Rente ausgerichtet. Dies hat insbesondere zwei Auswirkungen: Zum einen gewährleistet der Anspruch auf EL die Existenzsicherung dieser Person. Zum anderen federt er die Anpassung an das neue Rentensystem ab und kompensiert die Einkommensreduktion, sodass das Gesamteinkommen im neuen Rentensystem bei den hier dargestellten IV-Graden jeweils dem Gesamteinkommen im heutigen System entspricht. Für diese Person hat die Anpassung an das neue Rentensystem also keine Auswirkungen auf das Gesamteinkommen.
1.3.1.5 Geprüfte Varianten
Stufenloses Rentensystem ab IV-Grad 50% und dem IV-Grad entsprechenden Rentenanspruch
Die Eidg. Kommission für die Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV-/IV-Kommission) hat ein alternatives stufenloses Rentensystem zur Prüfung vorgeschlagen. Dieses belässt einerseits die bestehende Viertelsrente für IV-Grad 40-49% und sieht andererseits ab einem IV-Grad von 50% ein stufenloses Rentensystem vor, bei welchem die Höhe des Rentenanspruchs jeweils dem IV-Grad entspricht.