Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 45Fedlex · Erläuternder Bericht

Diese Anpassung würde zu einer ähnlichen finanziellen Entlastung der IV wie das vorgeschlagene stufenlose Rentensystem führen:

- 310 Millionen Franken im Jahr 2018 (110 Millionen bei den Neurenten und 200 Millionen bei den bestehenden Renten);

- 400 Millionen Franken im Durchschnitt der Jahre 2019-2028 (230 Millionen bei den Neurenten und 170 Millionen bei den bestehenden Renten).

Zwar würden mit dieser Rentenabstufung mehr Teilrenten ausgerichtet, aber die Tatsache, dass eine erfolgreiche Eingliederung finanziell bestraft wird, bliebe weiterhin bestehen.

Bei einer Übernahme dieser Rentenstufen auch in der BV würden die jährlich zu stellenden Deckungskapitalien für Neurenten um 170 Millionen Franken reduziert werden. Da die Anpassung des Rentensystems für die berufliche Vorsorge kostenneutral sein soll (in diesem Bereich besteht kein Sanierungsbedarf), müsste in der beruflichen Vorsorge das heutige Rentensystem beibehalten werden. Daraus entstünden unterschiedliche Rentenstufen in der IV und der BV. Dies hätte zur Folge, dass die berufliche Vorsorge für die Ermittlung des Invaliditätsgrades häufig nicht mehr auf die Invaliditätsbemessung durch die IV-Behörden abstellen könnte. Da die IV nur dann eine Rentenrevision durchführt, wenn diese dazu führt, dass die betroffene Person in eine andere Rentenstufe fällt, müsste die berufliche Vorsorge für eine Rentenrevision eine eigene Invaliditätsbemessung vornehmen.

Andere Rentenstufen

Auch eine feinere Unterteilung der Rentenstufen wurde geprüft (statt Viertelsrenten neu Fünftels- oder Sechstelsrenten). Diese Varianten wurden verworfen, weil sie zu einer vollständigen Umstellung des Rentensystems führen würden, ohne dass die Schwelleneffekte eliminiert und die Eingliederung wirklich besser unterstützt würde. Für die berufliche Vorsorge würde die Einführung anderer Rentenstufen bedeuten, dass entweder Koordinationsprobleme zwischen IV und BV (bei Beibehaltung der geltenden Viertelsrenten) oder eine Leistungsreduktion in der BV (bei Übernahme der Rentenstufen) resultieren würden.