Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 48Fedlex · Erläuternder Bericht
wirken. Das Angebot einer eingliederungsorientierten Beratung und Begleitung ist dabei auch in Ergänzung der mit der IV-Revision 6a einzuführenden Beratung und Begleitung der Arbeitgeber bei der Wiedereingliederung aus der Rente zu sehen.
Die mit der 5. IV-Revision eingeführten Integrationsmassnahmen wurden bereits speziell im Hinblick auf psychisch Behinderte entwickelt. Die bisherige Praxis zeigt jedoch, dass sie immer noch zu wenig auf die Bedürfnisse dieser Personengruppe und ihrer jeweiligen Arbeitgeber zugeschnitten sind. Anstelle institutionalisierter Integrationsmassnahmen sollte künftig die niederschwellige ressourcenorientierte Begleitung direkt am Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt das Mittel der Wahl sein.
Für eine erfolgreiche Eingliederung ist aber auch eine integrierte Beurteilungspraxis unter Einbezug medizinischer und erwerbsbezogener Elemente notwendig. Rentenprüfungen erfolgen bislang häufig allein anhand medizinischer Diagnosen, ohne dass deren Folgen auf die für den Erwerbsprozess massgebliche, funktionelle Leistungsfähigkeit systematisch untersucht und aufgezeigt worden wären. Damit wird weder den Ressourcen und Potentialen einer Person, noch den besonders bei psychischen Störungen schwankenden Krankheitsverläufen Rechnung getragen. Künftig muss die IV die Eingliederungsfähigkeit einer versicherten Person unter Bezugnahme auf medizinische und erwerbsbezogene Beurteilungskriterien und unter Einbezug von Fachpersonen verschiedener Disziplinen festlegen, sowie gemeinsam mit der versicherten Person einen Eingliederungsplan erarbeiten.
Der Begriff der Eingliederungsfähigkeit wird dazu in Konkretisierung der gängigen Rechtsprechung verbindlich definiert. Das Primat der Eingliederung vor Rente wird klarer im Gesetz abgebildet.
Darüber hinaus muss, unter Berücksichtigung der besonderen Dynamik psychischer Erkrankungen, die Möglichkeit von Teilrenten stärker in Betracht gezogen werden. Unter den psychisch behinderten IV-Rentnern liegt heute der Anteil derer, die eine ganze Rente erhalten, mit 81% über dem IV-Durchschnitt von 71%, obwohl gerade bei psychischen Erkrankungen durch frühzeitige und angemessene Behandlung und Begleitung nicht jede Krankheitsdiagnose in Invalidität und ganze Rente münden muss. Eine verstärkte Teilrentenpraxis sollte mit differenzierter ausgestalteten Eingliederungsmassnahmen möglich sein. Diesem Gedanken kommt auch die geplante Umstellung auf das lineare Rentensystem entgegen.
Prävention und Arbeitsplatzerhalt - Verstärkter Einbezug der Arbeitgeber
Durch verstärkte Invaliditätsprävention sowie eine erweiterte Früherfassung sollen Arbeitsplätze von psychisch Behinderten nach Möglichkeit gar nicht erst verloren gehen. Der Arbeitsplatzerhalt und damit einhergehend die selbständige Existenzsicherung sowie gesellschaftliche Teilhabe sind wichtige Faktoren, um ungünstigen Krankheitsverläufen entgegenwirken. Dazu wird die IV Arbeitgebern künftig verstärkt Hilfestellung leisten. Zusätzlich soll das Instrument der Früherfassung vom bisherigen Kriterium der Arbeitsfähigkeit entkoppelt werden. Mit diesen Massnahmen soll auch in Ergänzung des Massnahmenpaketes 6a der mit der 5. IV-Revision eingeschlagene eingliederungsorientierte Weg konsequent fortgesetzt werden.
Prävention
Die Prävention bezüglich Invalidisierungsprozessen bei psychisch Behinderten muss künftig ein zentrales Handlungsfeld der IV sein. Dabei muss unter anderem auch