Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten

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eine stärkere Vernetzung mit entsprechenden weiteren Akteuren angestrebt werden14.

Obwohl sich diese Erkrankungen zumeist über Jahre und schleichend entwickeln, werden entsprechende Problematiken oft erst erkannt oder thematisiert, wenn die gesundheitlichen oder sozialen Folgen schwerwiegend und offensichtlich werden, der Arbeitsplatz wackelt oder verloren geht. Dann ist der Zeitpunkt für frühzeitige wirkungsvolle Interventionen verpasst. Die Chronifizierungsgefahr nimmt zu und das Invalidisierungsrisiko der Erkrankten steigt durch die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen sozialen Einschränkungen. Die dann notwendigen Rehabilitationsmassnahmen werden aufwändiger.

Die IV-Stellen werden daher mit dem Auftrag zur präventiven Unterstützung von Arbeitgebern ausgestattet, um deren Bedürfnis nach Hilfestellung im Umgang mit psychisch behinderten Mitarbeitenden entgegenzukommen (Art. 57 Abs. 1 E-IVG). Mit dem Instrument der „Eingliederungsorientierten Beratung und Begleitung“ (Art. 7cbis E-IVG) soll es künftig möglich sein, auf Anfrage eines Arbeitgebers Leistungen anzubieten, ohne dass sofort eine Früherfassung oder die Eröffnung eines IV-Verfahrens für eine versicherte Person notwendig ist. Damit ist es zum einen denkbar, dass Arbeitgeber eine allgemeine Beratung zur psychischen Gesundheit ihrer Mitarbeiter in Anspruch nehmen. Die Beratung kann aber auch in Bezug auf einen konkreten Fall erfolgen. Teamcoachings oder aber das Jobcoaching der betreffenden Person können sich anschliessen. Je nach Dauer der Begleitung kann eine spätere Anmeldung der Person bei der IV notwendig werden, oder aber diese wird gerade durch das frühzeitige Eingreifen überflüssig.

Die eingliederungsorientierte Beratung und Begleitung ist ein Instrument, welches in Ergänzung zu Früherfassung und Frühintervention, ein noch schnelleres und unbürokratischeres sowie bedarfsbezogenes erstes Reagieren der IV möglich macht, um in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber und der versicherten Person, den Arbeitsplatz nach Möglichkeit erhalten zu können. Auslöser einer entsprechenden Intervention der IV ist der Beratungs- und Begleitungsbedarf eines Arbeitgebers, der eine Verschlechterung einer Arbeitssituation aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen eines Mitarbeiter feststellt oder aber bereits die Gefahr einer Verschlechterung erkennt, beispielsweise dadurch dass ein oder mehrere Mitarbeitende vermehrten Belastungen ausgesetzt sind. Die Leistung der IV gegenüber dem Arbeitgeber erfolgt unentgeltlich.

Um die Beratung und Begleitung niederschwellig und unbürokratisch anbieten zu können, macht es keinen Sinn, konkretere Kriterien für die Nachfragbarkeit dieser Leistung zu definieren. Deren niederschwelliger Charakter bringt es, wie bereits auch beim Instrument der Frühintervention mit sich, dass es sich hierbei nicht um eine Leistung handeln kann, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 7cbis Abs. 2 E-IVG). Die AHV-IV-Kommission beantragte zwar in ihrer Sitzung vom 15. April 2010, diesen Absatz zu streichen. Jedoch kann diese Leistung nicht verbindlicher als die Frühintervention sein. Genau wie diese ist sie als Instrument vor den ordentlichen Eingliederungsmassnahmen der IV ohne Rechtsanspruch zu verstehen.

Im Gegenzug zur Erweiterung des Beratungsinstrumentariums der IV wird der Arbeitgeber aufgefordert, der betreffenden Person in der Zeit in der Beratung und

14 U.a.: Seco: Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Arbeitsgesetz); BAG: Präventionsgesetz; GDK: Regionlae Bündnisse gegen Depression.