Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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Renten werden möglich. Erste Erfahrungen mit diesem Modell in der Schweiz zeigen, dass es eine Koordination der unterschiedlichen bislang damit betrauten Fachstellen bedarf und eine klare und einheitliche konzeptuelle Basis noch zu erarbeiten ist. Die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) ist in verschiedene Studien und Pilotprojekte zum Thema der Rehabilitation durch Begleitung am Arbeitsplatz involviert. Es zeigt sich, dass es eher diese niederschwelligen, dafür dauerhafteren Begleitmassnahmen sind, die zu Eingliederungserfolgen führen, da sie ganz individuell auf die medizinischen, beruflichen und sozialen Belange der begleiteten Person zugeschnitten sind. Im Vergleich zu den eher standardisierten, institutionellen, zunächst in geschütztem Rahmen auf eine spätere Erwerbstätigkeit vorbereitenden Rehabilitationsmassnahmen sind sie zudem wesentlich günstiger. In Zukunft soll im Rahmen der Frühinterventions- und Eingliederungsmassnahmen der IV das Konzept der niederschwelligen Begleitung von Personen an ihrem Arbeitsplatz ein stärkeres Gewicht erhalten und dafür sollen die mit der 5. IV-Revision eingeführten Integrationsmassnahmen zeitlich flexibilisiert werden.
Bislang konnten Integrationsmassnahmen für insgesamt ein Jahr in Anspruch genommen werden, in Ausnahmefällen höchstens 2 Jahre. Aber gerade psychisch Behinderte benötigen oft mehr Zeit für eine berufliche Rehabilitation und eine Begleitung am Arbeitsplatz kann eine weitaus längerfristige, dafür aber eher kostengünstige Massnahme darstellen. Es ist daher sinnvoll, die bisherige zeitliche Beschränkung von Integrationsmassnahmen aufzuheben (Art. 14a Abs. 3 IVG), um die länger dauernde, hochindividuelle und massgeschneiderte Begleitung von betroffenen Personen an ihrem Arbeitsplatz gewährleisten zu können.
Diese Begleitung am Arbeitsplatz kann in jeder Phase des IV Prozesses (Eingliederungsbezogene Beratung und Begleitung der Arbeitgeber, Frühintervention, Integrationsmassnahmen, berufliche Massnahmen; vgl. Abb. 1) einsetzen. Die Berücksichtigung der individuellen Situation der begleiteten Person korrespondiert dabei auch mit den Schlussfolgerungen der Studie von Baer et al. (2009), die aufzeigen, dass Massnahmen störungs- und personenspezifisch angelegt sein müssen.
Dabei sind jedoch auch Kosten- Nutzenaspekte im Auge zu behalten. Massnahmen, die nicht den ursprünglich erwarteten Erfolg im Hinblick auf eine theoretisch mögliche Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt versprechen, müssen rechtzeitig abgebrochen werden. Dies gilt insbesondere für die kostenintensiven institutionellen Rehabilitationsmassnahmen. Mit der Möglichkeit, Integrationsmassnahmen mehrfach zuzusprechen, wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass sich die Situation einer Person verschlechtern kann, und sie zu einem späteren Zeitpunkt einer erneuten Begleitung bedarf.
Mit der 5. IVG-Revision wurde ein Anreiz für den bisherigen Arbeitgeber einer versicherten Person eingeführt, der diese für Integrationsmassnahmen im Unternehmen weiterhin beschäftigte. Ein Beitrag von 60 Franken für jeden Tag, in denen Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden, kann gewährt werden. Um die berufliche Integration zu fördern und die Philosophie der Rehabilitation direkt am Arbeitsplatz zu stärken, soll der Kreis der Empfänger dieses finanziellen Beitrages in Zukunft auch auf neue Arbeitgeber einer versicherten Person erweitert werden, um besser auf die Bedürfnisse besonders psychisch Behinderter reagieren zu können. Dabei soll der Kulturwandel in Richtung einer Rehabilitation und Unterstützung direkt am Arbeitsplatz, der auch mit der IV-Revision 6a bereits beschrieben wird, fortgesetzt werden.