Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten

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zwingend ein Arzt ins Assessmentteam einzubinden, um die notwendigen medizinischen Abklärungen vorzunehmen.

Neu ist daran, dass diese medizinischen Abklärungen parallel und insbesondere „verlinkt“ mit der Eingliederung erfolgen müssen. Z.B. indem im Rahmen eines Arbeitsversuches die Festlegung der funktionellen Leistungsfähigkeit gestützt auf die konkreten Tätigkeiten an diesem „Testarbeitsplatz“ und unter Miteinbezug der Einschätzungen des „Arbeitgebers“ erfolgt. Gleichzeitig kann die Einbindung der medizinischen Sicht dazu beitragen, den Eingliederungsverlauf zu optimieren, indem z.B. eine medizinische Beratung zur bestmöglichen Verwertung dieser Leistungsfähigkeit in der konkreten Tätigkeit erfolgt (Arbeitsplatzanpassung, Initiieren einer arbeitspsychologischen Beratung, Einüben sozialer Fähigkeiten im „Testteam“, etc). Auf diesem Hintergrund wird in diesen Fällen am Ende der Assessment- bzw. Eingliederungsphase gestützt auf sorgfältig erhobene Assessmentergebnisse ein rascher Rentenentscheid möglich (Vgl. Abb. 1).

Begriff der Eingliederungsfähigkeit

Der Begriff der Eingliederungsfähigkeit findet sich bereits im IVG und wird von der Rechtsprechung verwendet. Dennoch fehlt bis heute eine für den Eingliederungsauftrag der IV relevante, klare gesetzliche Definition dieses Begriffes.

Bislang wird häufig die Arbeitsunfähigkeit (nach Art. 6 ATSG), die eine Voraussetzung der Zusprache von Frühinterventions- und Eingliederungsmassnahmen darstellt, auch zur Klärung der Frage, ob bei einer bestimmten versicherten Person eine Eingliederung überhaupt angezeigt ist, herangezogen. Dies wird der Fragestellung nicht gerecht, da die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung lediglich, im Sinne einer Momentaufnahme, auf eine medizinisch bedingte Unfähigkeit in einer bisherigen Tätigkeit eine zumutbare Arbeit zu leisten, abstellt. Es fehlt die Bezugnahme auf für die Eingliederung wesentliche Aspekte, wie: Was ist der betroffenen Person noch möglich zu leisten? In welcher motivationalen und sozialen Situation befindet sie sich? Welche Massnahmen könnten mittelfristig, unter Einbezug der vorhandenen Ressourcen, eine Rückkehr ins Erwerbsleben ermöglichen? Es zeigt sich, dass ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis keine Aussage darüber zulässt, ob die Eingliederung einer Person sinnvoll ist. Daher bedarf es der konkreten Definition des eher potentialorientierten Begriffes der Eingliederungsfähigkeit und somit der Bedingungen, die die Zusprache von Frühinterventions- und Eingliederungsmassnahmen überhaupt sinnvoll erscheinen lassen.

Als eingliederungsfähig soll künftig gelten, wer trotz gesundheitlicher Einschränkungen objektiv in der Lage ist, mit Erfolg an Frühinterventions- und Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, die mittelbar eine Rückkehr ins Erwerbsleben ermöglichen (Art. 7cter E-IVG). Die Eingliederungsfähigkeit bestimmt sich im Gegensatz zur Arbeitsunfähigkeit nicht nur anhand medizinischer, sondern auch aufgrund beruflicher und sozialer Faktoren und nimmt Bezug auf die im Einzelfall infrage kommenden Massnahmen.

Die Begriffe Arbeitsfähigkeit und Eingliederungsfähigkeit beziehen sich somit auf unterschiedliche Kontexte und sind nicht deckungsgleich. Bestimmen sich aus ersterem die Voraussetzungen für eine Eingliederungsleistung der IV, so zeigt letzterer die Bedingungen auf, unter denen eine solche auch möglich und sinnvoll ist. Der Begriff der Eingliederungsfähigkeit ist also Grundlage für die Entscheidungsfindung hinsichtlich der Eingliederung.