Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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Begleitung, Frühinterventions- oder andere Eingliederungsmassnahmen im Betrieb erfolgen, das Arbeitsverhältnis nicht ohne vorherige Rücksprache mit der IV aufzulösen (Art. 7c Abs. 2 E-IVG). Die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber soll so, wie mit der 5. IV-Revision bereits eingeleitet und mit dem Massnahmenpaket 6a fortgesetzt, weiter ausgebaut werden. Unter dem Aspekt des Ausbaus dieser Zusammenarbeit ist der Art. 7c Abs. 2 E-IVG als Appell formuliert, der nicht durch Sanktionen flankiert wird.
Erweiterte Früherfassung
Sowohl gemäss wissenschaftlichen Studien15 als auch aufgrund der Erfahrungen aus der Praxis ist unbestritten, dass die frühzeitige Erkennung von problematischen Gesundheitszuständen und entsprechendes schnelles Handeln entscheidend für den Eingliederungserfolg sind. Die sich seit der 5. IV-Revision bewährende Früherfassung soll deshalb erweitert werden, indem sie vom Kriterium der bereits eingetretenen Arbeitsunfähigkeit entkoppelt wird. Gerade bei psychisch Behinderten hat sich gezeigt, dass der Invalidisierungsprozess schleichend beginnt, oftmals mit Problemen im psychosozialen Bereich und lange vor Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit. Bereits früh sollen daher Signale erkannt und Hilfe angeboten werden, um einer psychischen Behinderung und einer Chronifizierung vorzubeugen. Der bisherige Einbezug der IV nach 30 Tagen Arbeitsunfähigkeit geschieht in solchen Fällen oftmals zu spät, und der Arbeitsplatz ist bereits gefährdet oder verloren. Ebenso erscheint das zweite Erfassungskriterium, wiederholte Kurzabsenzen aus gesundheitlichen Gründen während eines Jahres, für diese spezifische Gruppe ungenügend. Mit einer Erweiterung des Melderechtes auf „von Arbeitsunfähigkeit bedrohte“ Versicherte (Art. 3a Abs. 1 E-IVG) soll eine frühere Intervention und Unterstützung dieser Versicherten ermöglicht werden und sich an die Eingliederungsorientierte Beratung und Begleitung der Arbeitgeber anschliessen oder diese ergänzen. Der Art. 1ter IVV wird entsprechend erweitert.
Von den Spezialisten, die sich mit der gesundheitlichen Situation der versicherten Person befassen und frühzeitig auf den Beizug der Fachleute der IV hinwirken könnten, sind nicht alle im aktuellen Katalog der Meldeberechtigten erfasst. So sind in vielen Fällen bei psychischen Schwierigkeiten z.B. nicht nur Ärzte involviert, sondern auch Psychologinnen und Psychologen. Im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit erhalten diese medizinischen Fachpersonen einen sehr guten Einblick in die Lebenssituation der Versicherten und sind daher in der Lage eine Einschätzung vorzunehmen, ob eine Meldung zur Früherfassung angezeigt ist oder nicht. Aktuell ist es allerdings nicht möglich, diese Fachpersonen einfach in den Katalog aufzunehmen, denn der Begriff des Psychologen stellt keine geschützte Berufsbezeichnung dar. Gleichzeitig ist es auch sehr gut möglich, dass z.B. im Rahmen der Evaluation der
5. IV-Revision oder von Forschungsergebnissen aus dem Forschungsprogramm zu Invalidität und Behinderung und zur Umsetzung des Invalidenversicherungsgesetzes (FoP-IV) sich Erkenntnisse ergeben, die zeigen, dass über die Psychologen hinaus, auch andere Fachpersonen oder Institutionen in den Kreis der Meldeberechtigten aufgenommen werden sollten. Um dieses Instrument, das sich in den ersten 2 Jahren seit Einführung der 5. IV-Revision grundsätzlich als richtig bewährt hat, mit Blick auf die weitere Entwicklung flexibel auszugestalten, wird der Bundesrat ermächtigt, den Katalog zu erweitern.
15 u.a.: Internationale Vereinigung für Soziale Sicherheit. (2002). Wer zur Arbeit zurück kehrt und warum Genf.