Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 57Fedlex · Erläuternder Bericht
Entscheidungskompetenz bei der Versicherung
Schon heute wird die Eingliederungsfähigkeitsbeurteilung als Aufgabe der IV-Stelle in Art. 57 IVG umschrieben. Aus versicherungslogischer Sicht fehlt jedoch bislang die explizite Formulierung, dass die Kompetenz, zur Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit bei der IV liegen sollte.
Im ganzen Spektrum der Sozialversicherungen hat allein die IV den klaren Auftrag zur Eingliederung von gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Personen; das IVG schreibt diese Aufgabe den IV-Stellen zu. Daher muss es auch die IV sein, die die Erfüllung der Bedingungen, die eine Eingliederung angezeigt erscheinen lassen, festlegt. Es kann nicht sein, dass Eingliederungsmassnahmen, die zum Teil durch zeit- und ressourcenintensive Abklärungen, Gespräche und medizinische Einschätzungen vorbereitet wurden, durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die grundsätzlich keinerlei Aussagekraft bezüglich einer möglichen Eingliederung haben, torpediert werden können.
Die Kompetenz zur Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit einer Person muss daher künftig bei den IV-Stellen liegen (Art. 7cquater Abs. 1 E-IVG). Die RAD können dabei gemäss Art. 54a Abs. 2 E-IVG die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs, die Zumutbarkeit von Eingliederungsmassnahmen sowie die medizinischen Elemente der Eingliederungsfähigkeit vor, während und nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen beurteilen.
Für die medizinische Festlegung der in Frage stehenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten im Zuge einer allfälligen Rentenprüfung ist für die IV-Stelle ausschliesslich die abschliessende Beurteilung der RAD massgebend (Art. 54a Abs. 3 E-IVG). Die medizinische Einschätzung beinhaltet dabei immer auch die erwerbsbezogenen Folgen. Selbstverständlich erfolgt die Festlegung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch die RAD unter Einbezug aller verfügbaren medizinische Unterlagen und Informationen externer Experten. Unter anderem wird in Fällen, wo dies angezeigt ist, sowohl bei der Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit durch die IV-Stellen mithilfe interprofessioneller Assessments, als auch bei der Festlegung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch die RAD, das Vorgehen mit dem jeweiligen Unfallversicherer koordiniert.
Unter Bezugnahme auf die 5. IV-Revision soll durch diese Regelungen die Rollenverteilung zwischen IV-Stelle, RAD-Ärzten und behandelnden Ärzten geklärt werden und insbesondere auf die unterschiedlichen, aber jeweils massgeblichen Aufgaben von RAD- und behandelnden Ärzten verwiesen werden. Während die IV-Stelle im Rahmen des Interprofessionellen Assessments die Eingliederungsfähigkeit einer Person bestimmt, beurteilen die RAD-Ärzte abschliessend die medizinischen Elemente der Eingliederungsfähigkeit. Die behandelnden Ärzte sind die Bezugsperson der versicherten Person während der Eingliederungsphase und tragen dadurch wesentlich zum Gelingen der Eingliederung bei. Die Aufgaben von Versicherungs- und Behandlungsmedizin sollen somit klar voneinander abgegrenzt werden. Gleichzeitig kann aber das notwendige Zusammenspiel beider nicht genug betont werden.
Bedeutung der behandelnden Ärzte
Die behandelnden Ärzte verfügen über eine umfassende Kenntnis der Krankheitsgeschichte sowie der aktuellen medizinischen Situation einer versicherten Person. Dieses Wissen ist bei der Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit und der Bestimmung der auf eine versicherte Person zugeschnittenen Massnahmen durch die Ein-