Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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Die gesetzliche Verankerung der Eingliederungsorientierten Beratung und Begleitung der Arbeitgeber ist ein wichtiges Signal, dass die IV die Arbeitgeber als Kunden wahrnimmt und ihnen ein entsprechendes Leistungsangebot eröffnet. Erstmals sind damit IV-Leistungen nicht mehr an eine versicherte Person gebunden, sondern das Kundenverhältnis besteht zwischen Arbeitgeber und IV. Zudem profiliert sich die IV als Präventionsversicherung.
Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung von Integrationsmassnahmen erhalten die IV-Eingliederungsfachpersonen mehr Spielraum in der Gestaltung von bedarfsgerechten Eingliederungsplänen. Zudem wird damit einem Anliegen der Psychiatrie Geltung verschafft, weil gerade die Eingliederung von psychisch Behinderten oftmals mehr Zeit als die bisher definierte Zeitspanne erfordert. Gleichzeitig soll der Ansatz der wirtschaftsnahen Integration (Begleitung am Arbeitsplatz) weiter verstärkt werden. Dies bedingt ein erhöhter Ressourceneinsatz im Bereich der Arbeitgeberakquisition auf den IV-Stellen.
Mit der gesetzlichen Verankerung von Interprofessionellen Assessments am Beginn des Eingliederungsweges werden die medizinische und die berufsbezogene Sichtweise besser koordiniert. Die interprofessionelle Zusammenarbeit innerhalb der IV-Stellen wird somit gefördert, ebenso wie die interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) und die Einbindung des (therapeutischen) Umfeldes der Versicherten. Dies ist auch als Signal der weiteren Öffnung der IV gegenüber ihren Netzwerkpartnern zu verstehen.
Die rein medizinisch festgelegte Arbeitsunfähigkeit verliert mit der Festlegung der Eingliederungsfähigkeit durch die IV-Stelle an Bedeutung. Damit verändert sich die Rolle des behandelnden Arztes: Heute erschöpft sich seine Beziehung zur IV oftmals im Ausfüllen von Arztberichten und dem Attestieren von Arbeitsunfähigkeiten. Zukünftig soll er aktiver in den Eingliederungsprozess eingebunden werden und seine Sichtweise einbringen können. Die Kommunikation zwischen IV und Ärzteschaft verlagert sich von der schriftlichen auf die mündliche Ebene, was für die Ärzte eine administrative Entlastung bedeuten dem mit der 5. IV-Revision geprägten strategischen Leitsatz der IV „Gespräch vor Akten“ entspricht. Das oftmals konfliktbeladene Verhältnis zwischen Versicherungs- und Behandlungsmedizin wird entschärft, weil der behandelnde Arzt als Netzwerkpartner die Möglichkeit erhält, den Eingliederungsprozess mitzugestalten. Wenn wichtige Entscheide über die Eingliederungsstrategie gemeinsam gefällt werden, bedeutet das eine höhere Verbindlichkeit für alle Beteiligten, inklusive der versicherten Person.
Die Entkoppelung der Eingliederungsfähigkeit von der Arbeitsfähigkeit verhindert zudem, dass subjektiv arbeitsunfähige Versicherte mit dem wiederholten Einreichen von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen die Eingliederungsarbeit erschweren können.
Bei den kumulativen Voraussetzungen zum Rentenanspruch wird die Eingliederungsfähigkeit als weiteres Element hinzugefügt. Die IV muss einen Rentenanspruch nicht prüfen, solange die Eingliederungsfähigkeit erhalten oder verbessert werden kann. Die Entscheidkompetenz hierüber liegt bei den IV-Stellen. Dies bedeutet eine rechtliche Stärkung der IV beim Durchsetzen des Eingliederungsprimats.
Bereits heute kann ein Rentenanspruch nur entstehen, wenn alle zumutbaren Eingliederungsmassnahmen ausgeschöpft worden sind. Neu werden hier auch die medizinischen Behandlungen nach KVG aufgeführt. Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass mit geeigneten medizinischen Massnahmen (Therapien, Operationen)