Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten

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gliederungsfachperson der IV-Stelle einzubeziehen. Daher ist bereits frühzeitig der Kontakt zu den behandelnden Ärzten zu suchen. Dabei wäre es wünschenswert, wenn von medizinischer Seite der Zusammenhang zwischen Krankheitsdiagnose und den damit verbundenen Erwerbsfolgen in Zukunft stärker herausgearbeitet werden könnte und dabei auf Ressourcen, Potentiale und Rehabilitationsmöglichkeiten einer behandelten Person verstärkt Bezug genommen würde. Als Vertrauenspersonen der Versicherten sind die behandelnden Ärzte für diese und auch für die IV-Stellen wichtige Ansprechpartner.

Bisherige Erfahrungen zeigen, dass es für interessierte, engagierte Ärzte nicht immer einfach ist, konkret in eine Zusammenarbeit mit den IV-Stellen einzusteigen. Oftmals ist das Leistungsspektrum der IV zu wenig bekannt, weshalb mögliche Dienstleistungen gar nicht bedacht werden. Mitunter herrscht Unklarheit über die Organisation der kantonalen IV-Stelle sowie die richtigen Ansprechpartner. Selbst wenn beispielsweise im Rahmen eines von der IV-Stelle organisierten Gespräches ein Kontakt erstellt ist, bleiben wichtige Punkte zu oft unbeantwortet. Dazu gehört auch die Frage, wie die Zeit, welche der behandelnde Arzt für eingliederungsbezogene Leistungen und Gespräche aufbringt, abgerechnet werden kann. Dabei ist es bereits im Rahmen der aktuellen IV-Regularien möglich, Ärzte für Leistungen, die sie für die IV erbringen, zu entschädigen.

Die neu für die IV-Stelle eingeführte Aufgabe der Schulung und Beratung derjenigen professionellen Kreise, die auch zur Meldung berechtigt sind (Art. 57 Abs. 1 Bst. i E-IVG), wird auch diesen Aspekten Rechnung zu tragen haben und darauf abzielen, die behandelnden Ärzte nicht nur über das eigene, weit gefächerte Angebot zu informieren, sondern auch über die Möglichkeit einer gut organisierten und insbesondere bezahlten Zusammenarbeit.

Rechte und Pflichten

Rechte

Neu bei der IV angemeldete Personen haben Anspruch auf Massnahmen zur Eingliederung, sofern die Eingliederungsfähigkeit durch die IV-Stelle festgestellt wurde und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Um mittels verstärkter Eingliederung einen Rückgang der Neurenten zu erreichen, wird der Fokus in der vorliegenden Gesetzesvorlage auf eine Stabilisierung und Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und des Gesundheitszustands der versicherten Personen gelegt. Dazu wird ihnen eine Eingliederungsfachperson der IV-Stelle zur Seite stehen. Bedarfsgerechte Eingliederungsmassnahmen sollen diesen Prozess ermöglichen.

Die Eingliederungsfähigkeit wird in interprofessionellen Assessments unter Berücksichtigung medizinischer und berufsbezogener Faktoren, sowie anhand der Ressourcen und Potentiale einer versicherten Person festgestellt. Die Eingliederungsphase gilt als beendet, wenn eine erfolgreiche (teilweise) Eingliederung in den ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt praktisch erfolgt oder theoretisch möglich ist, oder wenn seitens der IV-Stelle festgestellt wird, dass die Eingliederungsfähigkeit nicht mehr verbessert werden kann.

Mit den vorgesehenen Massnahmen wird die Grundlage dafür gelegt, dass neu bei der IV angemeldete versicherte Personen auf inhaltlich und zeitlich adäquate Weise an eine Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt herangeführt werden können.