Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten

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Pflichten

Es steht nicht im freien Belieben der versicherten Personen, ob sie sich eingliedern lassen wollen oder nicht. Die IV-Stelle entscheidet über die Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person und die damit verbundenen Leistungen der IV. Kommt die IV-Stelle zu dem Schluss, dass eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mit Hilfe von geeigneten Massnahmen voraussichtlich erreicht werden kann, entsteht für die betroffene Person eine gesetzliche Pflicht zur Mitwirkung. Dies ist ein Grundsatz, der bereits mit der 5. IV-Revision verdeutlicht wurde. Die aktive Mitwirkung der versicherten Person ist für das Gelingen der Eingliederung unabdingbar.

Bislang besteht, trotz dem Primat der Eingliederung vor Rente, welches mit der

5. IV-Revision im Art. 28 Abs. 1 IVG festgeschrieben wurde, ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Rente nach einem Jahr mindestens 40%-iger Arbeitsunfähigkeit. Bei verzögerter Prüfung wegen verlängerter Eingliederung wird die Rente allenfalls rückwirkend ausbezahlt. Gerade bei Versicherten mit psychischer Behinderung dauern die Eingliederungsbemühungen sowie die medizinische Rehabilitation jedoch oftmals länger als dieses eine Jahr, welches als sogenanntes „Wartejahr“ heute im Bewusstsein vieler Beteiligter verankert ist. Nach Ablauf dieses Jahres steigt damit der Druck auf die IV-Stellen, eine Rentenprüfung durchzuführen, was sich durch eine sinkende Eingliederungsmotivation seitens der versicherten Person oft kontraproduktiv auf die Eingliederungsbemühungen auswirkt.

Um diesem Automatismus entgegen zu wirken und den Erfolg begonnener Eingliederungsbemühungen nicht zu gefährden, wird der Art. 28 Abs. 1 IVG ergänzt. Damit die Prüfung des Rentenanspruchs erfolgt, muss künftig zusätzlich zu den bisherigen Bedingungen die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Eingliederungsfähigkeit (gemäss Art. 7cter E-IVG) nicht mehr verbessert werden kann, weder durch medizinische Behandlungen im Sinne von Art. 25 KVG, Art. 10 UVG, Art. 16 MVG, noch durch Frühinterventions- oder Eingliederungsmassnahmen.

Durch diese Konkretisierung wird der mit der 5. IV-Revision eingeleitete Eingliederungsfokus der Versicherung weiter gestärkt.

Würdigung der geplanten Massnahmen im Zusammenspiel aller Akteure

Die Erweiterung von Früherfassung und Integrationsmassnahmen, ergänzt durch die Eingliederungsorientierte Beratung und Begleitung der Arbeitgeber (Vgl. alle Massnahmen in Abb. 1), erhöhen die Chancen dass Personen, welche nach bisheriger Praxis Rentenbezüger würden, im Erwerbsleben verbleiben können und ohne IV-Rente beziehungsweise lediglich mit einer IV-Teilrente auskommen können.

Insgesamt sollen die aufgezeigten Massnahmen in Fortsetzung der 5. IV-Revision dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ ein noch stärkeres Gewicht verleihen, insbesondere durch Vertiefung des Präventionsgedankens und zielgerichtetere Eingliederungsmassnahmen. Dabei wird der engen Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern besondere Bedeutung beigemessen, um gefährdete Arbeitsverhältnisse erhalten zu können. Neben deren Beratung und Begleitung spielt auch die erweiterte Früherfassung eine wichtige Rolle, um bedarfsgerechte Hilfestellungen anbieten zu können. Ein Nebeneffekt kann die Reduktion von Krankheitstagen sein, wenn es nicht mehr einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedarf, um Frühinterventionsmassnahmen in Anspruch zu nehmen. Für Arbeitgeber und auch die Versicherten wird somit die Schwelle zur Nachfrage nach Beratungsleistungen der IV weiter gesenkt.