Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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lage ist es heute nur schwer nachvollziehbar, weshalb in der obligatorischen Krankenversicherung grundsätzlich keine Reisekosten zum Arzt, ins Spital oder zur Therapie übernommen werden, während die IV für nahezu identische Leistungen die vollen Reisekosten übernimmt.
Umsetzung
Die oben umschriebene Optimierung kann einerseits durch eine konsequente Umsetzung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften durch die IV-Stellen erzielt werden. Dies trifft insbesondere auf die erstmalige berufliche Ausbildung zu. Dazu bedarf es jedoch Anpassungen und Präzisierungen der Weisungen sowie einer konsequenten Kontrolle deren Einhaltung durch das BSV. Andererseits braucht es aber auch gesetzgeberische Anpassungen, damit beispielsweise bei den medizinischen Massnahmen eine Annäherung an die Krankenversicherung erfolgen kann.
Die allgemeine Regelung der Reisekosten nach Artikel 51 IVG soll gestrichen werden und im Gegenzug sollen die Reisekosten – soweit dies notwendig ist – bei den einzelnen Massnahmen neu geregelt werden. Zudem sollen bei den medizinischen Massnahmen die Kosten von der IV nicht mehr generell direkt geschuldet und vorfinanziert werden, sondern nur noch zurückerstattet werden und die Übernahme der Reisekosten soll nur noch auf behinderungsbedingte Mehrkosten beschränkt werden.
Medizinische Massnahmen
Für die medizinischen Massnahmen soll neu das Rückerstattungsprinzip, wie es in der Krankenversicherung gilt, eingeführt werden. Das bedeutet, dass die versicherten Personen die im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen entstandenen Reisekosten selber bezahlen und erst nach deren Geltendmachung von der IV-Stelle zurückerstattet bekommen (tiers garant anstelle des tiers payant). Damit kann die IV-Stelle eine bessere Kostenkontrolle vornehmen und es ist davon auszugehen, dass geringfügige Kosten gar nicht erst geltend gemacht werden. Zudem sollen nur noch Mehrkosten für Reisen bzw. für die Wahl der entsprechenden Transportmittelvergütet werden, die auf Grund der Behinderung der versicherten Person entstehen. Damit werden beispielsweise bei Geburtsgebrechen wie Blindheit oder Cerebrallähmung die durch die Behinderung entstandenen Mehrkosten für Reisen zum Arzt, ins Spital oder zur Therapie übernommen (Behindertentaxi, Begleitung), jedoch in der Regel nicht mehr bei Therapien psychischer Art.
Mit dieser Regelung gleicht sich die Invalidenversicherung sowohl im Umfang wie auch in der Art der Übernahme der Kosten für Reisen der Krankenversicherung an.
Integrationsmassnahmen und Hilfsmittel
Umschulungen oder Integrationsmassnahmen werden von der IV zugesprochen, damit wenn immer möglich bei Personen mit gesundheitlichen Problemen eine Rente verhindert werden kann und sie im aktiven Berufsleben integriert bleiben. Bei diesen Massnahmen bilden die Reisekosten eine „klassische“ akzessorische Leistung zu den Eingliederungsmassnahmen und würden für die versicherte Person nicht anfallen, wenn sie gesund wäre. In diesem Bereich können die heutigen gesetzlichen Regelungen beibehalten werden, wobei auch hier im Vollzug noch Optimierungen vorgenommen werden können, unter anderem bei der Wahl des geeigneten Transportmittels (öffentlicher Verkehr, Privatfahrzeug oder Taxi) oder den nächstgelegenen Durchführungsstelle. Eine analoge Regelung wird für die Hilfsmittel vorgesehen.