Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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zu Einsparungen bei der AHV von rund 30 Millionen Franken im Durchschnitt der Jahre 2019-2028.
1.3.4 Neue Regelung für Reisekosten
Aktuelle Situation
Seit dem Inkrafttreten des IVG im Jahre 1960 stellen die Reisekosten eine akzessorische Leistung dar, welche in Verbindung mit Sachleistungen (Heilbehandlungen, Eingliederungsmassnahmen) erbracht wird. Als notwendige Reisekosten gelten diejenigen Aufwendungen, welche den Versicherten im Zusammenhang mit den von den IV-Stellen angeordneten Eingliederungsmassnahmen in den nächstgelegenen Eingliederungs- oder Behandlungsstätten entstehen.
Nicht zuletzt auf Grund des Umstandes, dass es sich bei den Reisekosten um eine akzessorische Leistung in Abhängigkeit von Eingliederungsmassnahmen handelt, hat das Bundesgericht im Laufe der Jahre eine sehr grosszügige Praxis (z. B. Begleitpersonen, Besuche) in der Zusprache von Reisekosten entwickelt. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde beispielweise in der Militärversicherung im Rahmen einer Gesetzesrevision nachvollzogen und sie hat sich auch in die Praxis der Zusprache von Reisekosten der IV-Stellen eingeschlichen. Dies hat zur Folge, dass oftmals nicht mehr nur notwendige und tatsächliche Reisekosten (z.B. auf Grund einer Umschulung) oder effektiv behinderungsbedingte Mehrkosten bei Reisen (Behindertentaxi anstelle öffentlicher Verkehrsmittel) von der IV bezahlt werden.
Konkret bedeutet dies, dass die IV heute im Prinzip jegliche Kosten für Fahrten zu Eingliederungsstätten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Motorfahrzeugen oder Taxis für die versicherte Person selbst, eine notwendige Begleitperson, die besuchenden Angehörigen, sowie das mitgeführte Invalidenfahrzeug, das notwendige Gepäck und den Blindenführhund übernimmt.
Die Gesamtkosten der Reisekosten beliefen sich im Jahr 2006 auf 103 Millionen Franken und im Jahr 2007 auf 110 Millionen Franken. Infolge des neuen Finanzausgleichs (Wegfall der Transporte im Zusammenhang mit den Massnahmen für die besondere Schulung) sanken diese Kosten zwischenzeitlich beträchtlich. Die Kosten werden sich im Jahre 2009 auf rund 40 Millionen Franken (bei rund 44'000 Leistungsbeziehenden) belaufen.
Neue Regelung
Der Anspruch auf Reisekosten ist heute in Artikel 51 IVG sehr allgemein für alle Eingliederungsmassnahmen geregelt. Dies ist ein wesentlicher Grund für die immer grosszügigere Auslegung dieser Bestimmung. Mit der präziseren und auf die jeweiligen Eingliederungsmassnahmen angepassten Umschreibung einer zielgerichteten Übernahme von Reisekosten können diese wieder auf die vom Gesetzgeber ursprünglich vorgesehene notwendige und behinderungsbedingte Kosten begrenzt werden. Zudem soll bei den medizinischen Massnahmen eine Angleichung an die Krankenversicherung vorgenommen werden. Dies nicht zuletzt auf Grund der Tatsache, dass die IV im Bereich der medizinischen Massnahmen im Prinzip einfach ein anderer Kostenträger für oftmals im Vergleich zur Krankenversicherung identische Leistungen der Krankenversicherung darstellt. In Anbetracht dieser Ausgangs-