Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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Bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 IVG) ist keine Gesetzesänderung notwendig. Die heutige Umschreibung im Sinne des Ersatzes auf „zusätzliche Kosten“ muss im Gesetz nicht neu formuliert werden, da sie sich grundsätzlich bewährt hat. Hier liegt das Optimierungspotential vielmehr in den Anpassungen und Präzisierungen der heutigen Weisungen und der verbesserten Kontrolle durch das BSV. Es muss beispielsweise sichergestellt werden, dass nicht alle Versicherten, die in Bern eine erstmalige berufliche Ausbildung absolvieren, ohne Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse ein „Bäre-Abi“ (Abonnement des öffentlichen Verkehrs der Agglomeration Bern) von der IV bezahlt bekommen. Diese Kosten würden einem Lehrling ohne Gesundheitsschaden auch entstehen, weshalb nicht von „zusätzlichen Kosten“ gesprochen werden kann.
Auswirkungen
Die konsequente Übernahme von ausschliesslich behinderungsbedingt anfallenden Reisekosten bei medizinischen Massnahmen bringt eine jährliche Entlastung des IV-Haushalts von rund 20 Millionen Franken.
Für die einzelnen Versicherten bedeutet dies, dass sie effektiv nur noch für diejenigen Reisekosten entschädigt werden, welche entweder behinderungsbedingt oder auf Grund von invaliditätsbedingten Eingliederungsmassnahmen entstehen (vgl. oben). Gegenüber der heutigen Regelung ist davon auszugehen, dass Versicherte, welche medizinische Massnahmen der IV beziehen, in Zukunft geringere Entschädigungen für Reisen erhalten werden als heute. Diese Personen werden zukünftig die Reisekosten zu Ärzten, Spitälern oder Therapeuten wie in der Krankenversicherung grundsätzlich selber zu bezahlen haben. Es besteht aber die Möglichkeit, dass diese Personen die oben umschriebenen Transporte bei den Einkommenssteuern auf Stufe Bund als behinderungsbedingte Kosten im Rahmen und Umfang von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe hbis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) in Abzug bringen können. Eine analoge Vorgabe für die kantonalen Einkommenssteuern findet sich in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe hbis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14).
Im Sinne einer Angleichung und Koordination der Leistungen der verschiedenen Sozialversicherungen erscheint es zumutbar, dass die IV als „Krankenversicherung für spezielle Fälle“ gleich wie die obligatorische Krankenpflegeversicherung für „normale Krankheitsfälle“ grundsätzlich keine Reisekosten bzw. eben nur noch die behinderungsbedingten Mehrkosten übernimmt.
1.3.5 Weitere Sanierungsmassnahmen
Es sind gleichzeitig zwei weitere Sanierungsmassnahmen vorgesehen, die über eine Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung und der Richtlinien realisiert werden, und die Bestandteil des dritten Schrittes des IV-Sanierungsplanes sind.