Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten

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Berufsbildungsgesetz nicht; es entstehen daher keine Folgekosten für das reguläre Berufsbildungswesen.

1.3.5.2 Gewährleistung der Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe

Aktuelle Situation

Gemäss Verfassungsauftrag (Art. 112c Abs. 2) unterstützt der Bund gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Behinderter mit Mitteln der IV. Die Versicherung gewährt Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe Beiträge an die Kosten der Durchführung folgender vier Aufgaben (Art. 74 Abs. 1 IVG und 108bis IVV): Beratung und Betreuung Invalider, Beratung der Angehörigen Invalider, Kurse zur Ertüchtigung Invalider sowie Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider.

Seit dem Inkrafttreten des Beitragssystems im Jahr 2001 wurden die Beiträge generell an die Teuerung angepasst, obwohl dies gemäss Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SR 616.1) nicht obligatorisch ist.

Weiterausrichtung der Beiträge

Die Leistungen der Behindertenorganisationen sind für die Versicherten und für die Invalidenversicherung ganz Allgemein sehr wichtig. Die Beiträge an diese Organisationen müssen folglich auch künftig ausgerichtet werden, auch wenn die IV sich in einer schwierigen finanziellen Lage befindet. Allerdings ist, zumindest für die Dauer der Zusatzfinanzierung (2011–2017), auf die Teuerungsanpassung zu verzichten. Diese Massnahme wird bereits im Rahmen der nächsten Leistungsperiode umgesetzt, d. h. 2011–2014. Für erweiterte Leistungen werden zudem keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt und der Beitrag wird begrenzt.

Auswirkungen

Mit diesen Massnahmen kann die Rechnung der IV um rund 30 Millionen Franken entlastet werden.

1.3.6 Verstärkte Betrugsbekämpfung

Ausgangslage

Seit dem Inkrafttreten der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 bestehen in der IV die notwendigen gesetzlichen Grundlagen, damit gegen Personen, die unter begründetem Betrugsverdacht stehen, Observationen durchgeführt werden können. Diese Ergänzung des Gesetzes wurde zum Anlass genommen, die Betrugsbekämpfung in der IV neu auszurichten bzw. neu aufzubauen, und es wurde ein einheitliches Konzept entwickelt, welches seit dem 1. August 2008 in den IV-Stellen umgesetzt wird.

Die Betrugsbekämpfung ist für die IV, wie für jede andere Versicherung auch, eine Selbstverständlichkeit geworden. Die Betrügenden schädigen die Beitragszahlenden und die ehrlichen Bezügerinnen und Bezüger, die auf die Leistungen der IV existenziell angewiesen sind. Sie untergraben auch das Vertrauen in die Versicherung und damit die Bereitschaft der Allgemeinheit, die Kosten der IV solidarisch mitzutragen.