Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten

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auszuweiten, welche die berufliche und medizinische Situation der versicherten Person kennen. Ziel ist es, die Früherfassung, die sich in den ersten zwei Jahren seit Einführung der 5. IV-Revision grundsätzlich als richtig bewährt hat, mit Blick auf die weitere Entwicklung flexibel auszugestalten.

Abs. 3: Insofern als der Bundesrat ermächtigt ist, den Katalog der meldeberechtigten Personen und Stellen zu erweitern, muss auch die Liste jener Personen und Stellen ergänzt werden, die die versicherte Person vor der Meldung darüber zu informieren haben.

Art. 7 Abs. 2 Bst. d

Die versicherte Person ist verpflichtet, an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilzunehmen. Dazu gehören auch die medizinischen Behandlungen durch die Krankenversicherung. Da aber auch die Unfall- und die Militärversicherung solche Massnahmen durchführen, sind sie ebenfalls in die Liste von Absatz 2 Buchstabe d aufzunehmen, auch wenn es sich nicht um eine abschliessende Liste handelt.

Art. 7c Abs. 2 (neu)

Damit die Eingliederung gelingt, braucht es eine enge Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber. Die 5. IV-Revision verankerte den Grundsatz der Mitwirkung im Gesetz. Der Arbeitgeber hat demnach bei der Herbeiführung einer angemessenen Lösung mitzuwirken. Die 6. IV-Revision verfolgt diesen Weg weiter und begrenzt so weit als möglich die Faktoren, welche die Eingliederungsbemühungen aller beteiligten Akteure behindern könnten. So fordert die IV-Stelle etwa den Arbeitgeber auf, das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten während der Durchführung von Frühinterventions- oder Eingliederungsmassnahmen nicht ohne Rücksprache mit ihr aufzulösen. Es handelt sich dabei allerdings nicht um eine verbindliche Weisung und es werden keine Sanktionen gegen den Arbeitgeber ergriffen, wenn er sich nicht daran hält. Es geht vielmehr darum, die Zusammenarbeit zwischen den beiden wichtigsten Eingliederungspartnern – zwischen der IV-Stelle und dem Arbeitgeber - zu festigen. Die IV-Stelle kann einen Arbeitgeber nicht daran hindern, das Arbeitsverhältnis mit der versicherten Person zu kündigen, sie kann aber gemeinsam mit dem Arbeitgeber nach einer Alternative suchen (z. B. die Anpassung der Massnahme).

Art. 7cbis (neu)

Abs. 1: Information, Beratung und Unterstützung der Versicherten und Unternehmen spielen eine wichtige Rolle, um die berufliche und soziale Ausgliederung zu verhindern, aber die Eingliederung zu garantieren. Die Versicherten oder Arbeitgeber können künftig mehrmals individuelle, punktuelle eingliederungsorientierte Beratung und Begleitung in Anspruch nehmen.

Gerade bei der Gruppe der psychisch Behinderten zeigt sich, dass die bisherigen Kriterien der Früherfassung (30-tägige Arbeitsunfähigkeit oder wiederholte Kurzabsenzen während eines Jahres) nicht, bzw. bereits zu spät greifen. Psychische Probleme manifestieren sich auch am Arbeitsplatz oft sehr schleichend und diffus und nicht selten fällt es selbst den Betroffenen schwer, zu erfassen, welcher Art genau das Problem ist. Ebenso zentral ist in diesem Zusammenhang, dass es auch für das berufliche Umfeld der betroffenen Person nicht ohne weiteres erkennbar ist, was