Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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genau nicht gut läuft. Meist ist zugleich trotzdem für alle Involvierten klar, dass sich die Arbeitsbeziehung deutlich negativ verändert. Genau aus diesem Grund wird die Früherkennung auf Personen ausgeweitet, die von Arbeitsunfähigkeit bedroht sind (Art. 3a Abs. 1).
Wie diese kurzen Ausführungen zeigen, macht es für diese Art der Verläufe wenig Sinn, genaue Kriterien zu umschreiben, wann eine Früherfassung angezeigt ist und wann nicht – es würde sich dabei lediglich um Behelfe handeln, die sich in vielen konkreten Fällen gerade so nicht abspielen. Aus diesem Grund wird – mit Blick auf die Gruppe der (noch) arbeitenden Versicherten mit psychischen Problemen, deren Weiterbeschäftigung jedoch aus gesundheitlichen Gründen gefährdet ist – die Voraussetzung für die Möglichkeit des Beizugs der IV sehr niederschwellig ausgestaltet. Dies soll es nicht nur den Betroffenen selbst, sondern auch ihren Arbeitgebern ermöglichen, unkompliziert Dienstleistungen der IV-Stelle in Anspruch zu nehmen. Damit wird der Arbeitgeber selbst Adressat der Leistungen der IV. Ein Element, das dazu führt, dass die Leistung vor allem sehr unkompliziert ausgestaltet werden muss, soll sie beansprucht werden. Für diese Beratungs-Dienstleistung braucht es in der Folge keine Meldung/Anmeldung. Damit wird auf die Eröffnung eines Versicherungsfalles und die Anbindung einer als Rechtsanspruch ausgestalteten Leistung an eine konkrete versicherte Person verzichtet. Für alle Beteiligten – auch die Fachleute der IV-Stelle – wird damit die Möglichkeit geschaffen, zunächst ins Gespräch zu kommen und eine Situation zu besprechen – nicht einen Fall. Damit wird auch die Person von einer Stigmatisierung befreit, deren Verhalten für den Beratungsbedarf ausschlaggebend ist. Nicht sie ist das Problem und muss zuerst gemeldet und dann angemeldet werden, damit die nötigen Hilfestellungen erfolgen, sondern die vom Arbeitgeber als schwierig empfundene Situation und seine eigenen Bedürfnisse nach Beratung/Unterstützung stehen im Vordergrund. Selbstverständlich kann sich aber auch die betroffene Person mit der IV-Stelle in Verbindung setzen, dies ist aber nicht Voraussetzung für die Einleitung der Beratung. Abhängig von Art und Umfang der Begleitung/Beratung kann die IV-Stelle entscheiden, ob sie die Beratung selbst durchführt oder ob sie eine spezialisierte, externe Dienstleistung (z. B. Coach) finanziert.
Kann die Situation nicht rasch und ohne grossen Aufwand gelöst werden, kann sich an die Beratung die Meldung zur Früherfassung anschliessen.
Diese Leistungen, die bereits im Rahmen der IV-Revision 6a für Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und -bezügern vorgeschlagen wurden, sind für kleingewerbliche Betriebe elementar, da diese in der Regel weder über die personellen Betreuungs-Ressourcen noch über das entsprechende fachliche Know-how verfügen, um Versicherte zu begleiten.
Abs. 2: Weder für Versicherte noch für Arbeitgeber besteht ein Anspruch auf eingliederungsorientierte Beratung und Begleitung. Dieses Instrument gehört zu den unverbindlichsten und unbürokratischsten Leistungen der IV-Stellen und beruht auf Freiwilligkeit. Im Falle der Verweigerung der eingliederungsorientierten Beratung und Begleitung wird im Sinne des Einfachheitsprinzips keine Verfügung erlassen. Es besteht kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf diese Leistungen, daher kann dieser auch nicht vor Gericht eingeklagt werden.