Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten

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trages, den die Nichterwerbstätigen entrichten müssen, vorgeschlagen (BBl 2005 4459 S. 4557). Das Parlament hat sich bei der Beratung der 5. IV-Revision für eine befristete Erhöhung der Mehrwertsteuer und gegen eine Beitragserhöhung ausgesprochen und die vorgeschlagene Änderung von Artikel 3 Absatz 1 und 1bis ganz gestrichen. Der letzte Satz von Absatz 1bis, wonach Artikel 9bis AHVG sinngemäss gilt, wird deshalb wieder aufgenommen. Die zurzeit im Parlament hängige

11. AHV-Revision27 schlägt vor, zwei zusätzliche Sätze in Absatz 1bis aufzunehmen. Wird die Gesetzesvorlage angenommen, sind diese der vorliegenden Änderung voranzustellen. Um Verwirrungen auszuschliessen, sieht die vorliegende Änderung deshalb vor, nicht einen zweiten Satz, sondern einen letzten Satz anzufügen.

Art. 3a

Abs. 1: Die Früherfassung wurde mit der 5. IV-Revision eingeführt und soll es den IV-Stellen erlauben, so früh als möglich mit Personen in Kontakt zu treten, um eine Invalidität zu verhindern. Die Erfahrung hat indes gezeigt, dass die Versicherung, trotz dieses Instruments, noch immer zu spät mit den Versicherten in Kontakt tritt, vor allem bei psychisch Behinderten. Die Richtung der 5. IV-Revision muss deshalb weiterverfolgt werden, und die Früherfassung ist nicht nur auf bereits arbeitsunfähige Versicherte anzuwenden, sondern auch auf von Arbeitsunfähigkeit bedrohte Versicherte. Mit dieser Änderung können IV-Stellen noch rascher intervenieren und Unterstützung anbieten. Neu wird dazu eine von den IV-Stellen angebotene eingliederungsorientierte Beratung und Begleitung für Versicherte und Arbeitgeber eingeführt (Art. 7cbis).

Abs. 2: Um die einheitliche Terminologie zu gewährleisten, wird der Begriff «frühzeitige Erfassung» durch «Früherfassung» ersetzt.

Art. 3b Abs. 2 Bst. g, 2bis (neu) und 3

Abs. 2: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d enthält neu einen Verweis auf das Unfallversicherungsgesetz, deshalb ist die Abkürzung dieses Gesetzes in den vorliegenden Absatz aufzunehmen.

Abs. 2bis: Von den Spezialisten, die sich mit der gesundheitlichen Situation der versicherten Person befassen und frühzeitig auf den Beizug der Fachleute der IV hinwirken könnten, sind nicht alle im aktuellen Katalog der Meldeberechtigten erfasst. So sind in vielen Fällen bei psychischen Schwierigkeiten z.B. nicht nur Ärzte involviert, sondern auch Psychologinnen und Psychologen. Im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit erhalten diese Fachpersonen einen sehr guten Einblick in die Lebenssituation der Versicherten und sind daher in der Lage eine Einschätzung vorzunehmen, ob eine Meldung zur Früherfassung angezeigt ist oder nicht. Aktuell ist es allerdings nicht möglich, diese Fachpersonen einfach in den Katalog aufzunehmen, denn der Begriff des Psychologen stellt keine geschützte Berufsbezeichnung dar. Gleichzeitig ist es auch sehr gut möglich, dass z.B. im Rahmen der Evaluation der 5. IV-Revision oder von Forschungsergebnissen aus dem mehrjährigen Forschungsprogramm zu Invalidität und Behinderung und zur Umsetzung des Invalidenversicherungsgesetzes (FoP-IV) sich Erkenntnisse ergeben, die zeigen, dass über die Psychologen hinaus, auch andere Fachpersonen oder Institutionen in den Kreis der Meldeberechtigten aufgenommen werden sollten. Deshalb wird der Bundesrat ermächtigt, den Kreis der Meldeberechtigten auf weitere Personen und Stellen

27 BBl 2006 1957