Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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Variante 2 (zwei Interventionsschwellen, mit ausgabenseitigen Massnahmen)
Variante 2 umfasst zwei Interventionsschwellen. Bei Unterschreiten der ersten Schwelle beginnt eine erste Phase, in welcher der Gesetzgeber Massnahmen beschliessen kann. Falls die Gesetzesanpassungen jedoch nicht rechtzeitig zustande kommen, treten zur Sicherstellung der Liquidität des IV-Fonds automatisch vordefinierte einnahmen- und ausgabenseitige Massnahmen in Kraft.
- Interventionsschwelle 40%: Sinken die liquiden Mittel und Anlagen des IV-Fonds unter 40 Prozent einer Jahresausgabe, ist der Bundesrat verpflichtet, innert 1 Jahr der Bundesversammlung die zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts erforderlichen Gesetzesänderungen zu unterbreiten. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt noch keine Erhöhung des Beitragssatzes.
- Interventionsschwelle 30%: Wenn die notwendigen gesetzlichen Massnahmen nicht rechtzeitig zustande kommen, droht die Zahlungsunfähigkeit. Um dies zu verhindern, wird eine zweite Interventionsschwelle von 30 Prozent einer Jahresausgabe geschaffen. Bei deren Unterschreiten erhöht der Bundesrat den Beitragssatz um 0,3 Lohnprozent (ca. 900 Millionen/Jahr) und senkt die Höhe der Renten um 5 Prozent (ca. 300 Millionen/Jahr).
Bei einer linearen Kürzung der Renten um 5% entsprechen sich die Renten der IV und der AHV nicht mehr. Da heute die AHV-Minimalrente und der Zeitpunkt der Rentenanpassung in der AHV die massgebende Grösse für verschiedene Versicherungen ist, müssen bei einer Senkung der IV-Renten um 5% zahlreiche Koordinationsregelungen zwischen der IV und der AHV, der BV, der UV und den EL geregelt werden. Dies erfolgt durch den Bundesrat zum Zeitpunkt der Reduktion der Renten.
Anpassung der Regelung zur Schuldentilgung
Mit den neuen Regeln zur Sicherung des IV-Fonds wird der Stand der Liquidität zum zentralen Element für allfällige Massnahmen. Mit der Regel gemäss Bundesgesetz über die Sanierung der IV ist der maximale Fondsstand auf 5 Milliarden Franken limitiert, denn ein Überschuss wird zur Schuldentilgung an den AHV-Ausgleichsfonds überwiesen. Weil mit dem Interventionsmechanismus eine langfristige Nachhaltigkeitsregel geschaffen wird, welche einen Fondsstand von 50% sicherstellen soll, muss die bisherige Regel zur Schuldentilgung ersetzt werden. Ansonsten wird sich der IV-Fondsstand bis 2017 (Ende der Gültigkeit des Bundesgesetzes über die Sanierung der IV) bereits der Interventionsschwelle von 40 Prozent nähern. Der geforderte Minimalstand von 50 Prozent soll möglichst rasch erreicht werden, also bereits während der Dauer der befristeten Mehrwertsteuererhöhung.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 3 Abs. 1bis letzter Satz (neu)
Der Verweis auf Artikel 9bis AHVG schafft die gesetzliche Grundlage für die Anpassung der Beiträge der Nichterwerbstätigen an den Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG. Der Bundesrat hat diese Ergänzung von Absatz 1bis im Sinne einer Klarstellung bereits in der Botschaft zur 5. IV-Revision zusammen mit der Erhöhung der Beiträge vom Erwerbseinkommen sowie des Mindest- und des Höchstbei-