Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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chen Einbruch oder einer unerwarteten starken Zunahme der Neurenten, soll bereits heute ein Interventionsmechanismus geschaffen werden.
Damit kommt der Bundesrat seiner Absicht nach, die Nachhaltigkeit der Finanzierung der Sozialwerke zu sichern. Dazu soll jeweils bei bevorstehenden Sozialversicherungsreformen eine Regelbindung der Sozialwerke geprüft werden, welche sicherstellt, dass die jeweiligen Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht sind.
Zentrale Elemente des Interventionsmechanismus
Indikator für das finanzielle Gleichgewicht stellen die liquiden Mittel und Anlagen des IV-Fonds dar, welche 50 Prozent einer Jahresausgabe betragen sollen. Sinken die liquiden Mittel und Anlagen unter diesen Stand, werden gesetzlich geregelte Massnahmen eingeleitet:
- Bei Unterschreiten des Soll-Bestandes von 50 Prozent einer Jahresausgabe wird ausgabenseitig die Schuldenrückzahlung an den AHV-Fonds ausgesetzt (vgl. Kapitel 1.3.7). Gleichzeitig ist zu prüfen, mit welchen Massnahmen auf Verordnungs- und Weisungsebene das Defizit reduziert werden kann.
- Sinkt der IV-Fonds trotzdem weiter und unterschreitet die Interventionsschwelle von 40% einer Jahresausgabe, wird der Interventionsmechanismus aktiviert. Dieser verpflichtet den Bundesrat, dem Parlament umgehend eine Botschaft für die längerfristige finanzielle Stabilität vorzulegen, damit der Gesetzgeber rasch Massnahmen beschliessen kann.
- Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesanpassungen muss durch schnell wirkende Massnahmen auf der Einnahmen- und/oder der Ausgabenseite die Solvenz sichergestellt werden.
Zwei Varianten für einen Interventionsmechanismus
Es werden zwei Varianten für einen Interventionsmechanismus zur Diskussion gestellt. Bei beiden wird der Bundesrat verpflichtet, bei Unterschreiten der Interventionsschwelle von 40% eine Botschaft zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts zu erarbeiten. Die Varianten unterscheiden sich jedoch darin, zu welchem Zeitpunkt die Lohnbeiträge erhöht werden und ob im Gesetz vordefinierte Massnahmen auf der Ausgabenseite festgelegt werden.
Variante 1 (nur eine Interventionsschwelle, ohne ausgabenseitige Massnahmen)
Variante 1 sieht keine bereits vordefinierten ausgabenseitigen Massnahmen vor, der Gesetzgeber soll zum gegebenen Zeitpunkt die als geeignet erachteten Massnahmen beschliessen können. In der Zwischenzeit sind zur Sicherstellung der Liquidität des IV-Fonds zusätzliche Einnahmen vorgesehen.
- Interventionsschwelle 40%: Sinken die liquiden Mittel und Anlagen des IV-Fonds unter 40 Prozent einer Jahresausgabe, erhöht der Bundesrat zur Sicherstellung der Liquidität den Beitragssatz um maximal 0,2 Lohnprozent (ca. 600 Mio./Jahr). Zudem ist der Bundesrat verpflichtet, innert 1 Jahr der Bundesversammlung die zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts erforderlichen Gesetzesänderungen zu unterbreiten. Damit kann der Gesetzgeber rechtzeitig die nötigen Massnahmen ergreifen. Die Beitragserhöhung gilt höchstens solange, bis der Soll-Bestand der liquiden Mittel und Anlagen des IV-Fonds von 50% einer Jahresausgabe wieder erreicht ist.